§ 4 BHOG

BHOG - Bundeshaftungsobergrenzengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2020,)

  2. (3)Absatz 3Der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Ermittlung und Aufbereitung der Daten gemäß Abs. 1 und § 2 Abs. 3 und 5 gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.Der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Ermittlung und Aufbereitung der Daten gemäß Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 3 und 5 gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.
  3. (4)Absatz 4Die Daten zu Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sowie § 2 Abs. 3 und 5 dürfen dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß § 3 Abs. 3 dürfen von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.Die Daten zu Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 2, Absatz 3 und 5 dürfen dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, dürfen von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.
  4. (5)Absatz 5Unter dem Begriff Daten gemäß Abs. 3 und 4 sindUnter dem Begriff Daten gemäß Absatz 3 und 4 sind
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2,die Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,,
    2. 2.Ziffer 2die Angabe der Haftungsnehmer,
    3. 3.Ziffer 3die Stände der Haftungen sowie
    4. 4.Ziffer 4ergänzende Erläuterungen und Anmerkungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 im Zusammenhang mit Meldungen gemäß § 3ergänzende Erläuterungen und Anmerkungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, im Zusammenhang mit Meldungen gemäß Paragraph 3,
    zu verstehen.
In Kraft seit 15.03.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 BHOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 BHOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 BHOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 BHOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 BHOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BHOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 BHOG
§ 5 BHOG