§ 4 BHOG

BHOG - Bundeshaftungsobergrenzengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020)

(3) Der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Ermittlung und Aufbereitung der Daten gemäß Abs. 1 und § 2 Abs. 3 und 5 gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.

(4) Die Daten zu Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sowie § 2 Abs. 3 und 5 dürfen dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß § 3 Abs. 3 dürfen von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.

(5) Unter dem Begriff Daten gemäß Abs. 3 und 4 sind

1.

die Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2,

2.

die Angabe der Haftungsnehmer,

3.

die Stände der Haftungen sowie

4.

ergänzende Erläuterungen und Anmerkungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 im Zusammenhang mit Meldungen gemäß § 3

zu verstehen.

In Kraft seit 15.03.2020 bis 31.12.9999
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