Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsBei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen, die Bildung von Risikovorsorgen und die Berichtspflichten gegenüber dem Nationalrat nach den Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, und der diesbezüglichen Verordnungen oder nach den Vorschriften der Bundesgesetze, die die jeweilige Bundeshaftung regeln.Bei Haftungsübernahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen, die Bildung von Risikovorsorgen und die Berichtspflichten gegenüber dem Nationalrat nach den Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, und der diesbezüglichen Verordnungen oder nach den Vorschriften der Bundesgesetze, die die jeweilige Bundeshaftung regeln.
(2)Absatz 2Bei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen und die Bildung von Risikovorsorgen nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.Bei Haftungsübernahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen und die Bildung von Risikovorsorgen nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.
(3)Absatz 3Im Bundesrechnungsabschluss ist unter Berücksichtigung des Artikels 5 der HOG – Vereinbarung die Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1 dem Ausnützungsstand der Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gegenüberzustellen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu diesem Zweck die Haftungsstände gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 gemäß § 1 Abs. 3, 4, 7 und 8 zu ermitteln und dem Rechnungshof und zur Information auch dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis 31. März jeden Jahres zu übermitteln.Im Bundesrechnungsabschluss ist unter Berücksichtigung des Artikels 5 der HOG – Vereinbarung die Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dem Ausnützungsstand der Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, gegenüberzustellen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu diesem Zweck die Haftungsstände gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, 4, 7 und 8 zu ermitteln und dem Rechnungshof und zur Information auch dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis 31. März jeden Jahres zu übermitteln.
(4)Absatz 4Im Rahmen der Darstellung des Ausnützungsstandes im Bundesrechnungsabschluss sind die außerbudgetären Einheiten des Bundes, die Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 übernommen haben, mit ihren jeweiligen Haftungsständen anzuführen.Im Rahmen der Darstellung des Ausnützungsstandes im Bundesrechnungsabschluss sind die außerbudgetären Einheiten des Bundes, die Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, übernommen haben, mit ihren jeweiligen Haftungsständen anzuführen.
(5)Absatz 5Ergibt die Darstellung im Bundesrechnungsabschluss eine Überschreitung der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1, so ist zusätzlich eine weitere Darstellung der Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 aufzunehmen, in der die Haftungsstände des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die aufgrund von nach dem 31. März des vorvergangenen Jahres erfolgten Umklassifizierungen dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, neu zuzurechnen sind, nicht zu berücksichtigen sind.Ergibt die Darstellung im Bundesrechnungsabschluss eine Überschreitung der Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, so ist zusätzlich eine weitere Darstellung der Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aufzunehmen, in der die Haftungsstände des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die aufgrund von nach dem 31. März des vorvergangenen Jahres erfolgten Umklassifizierungen dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, neu zuzurechnen sind, nicht zu berücksichtigen sind.
(6)Absatz 6Überschreitungen der Obergrenze sind gemäß Artikel 6 Abs. 3 der HOG – Vereinbarung grundsätzlich ohne unnötigen Verzug, gemäß Artikel 4 Abs. 4 der HOG – Vereinbarung im Fall von Umklassifizierungen nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist wieder auf einen Wert unter der jeweiligen Obergrenze zu reduzieren. Die bei einem Überschreiten der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1 zur Umsetzung der Verpflichtung gemäß Artikel 4 Abs. 4 und Artikel 6 Abs. 3 der HOG – Vereinbarung erforderliche Reduktion der einzelgesetzlichen Haftungsrahmen bleibt einer bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.Überschreitungen der Obergrenze sind gemäß Artikel 6 Absatz 3, der HOG – Vereinbarung grundsätzlich ohne unnötigen Verzug, gemäß Artikel 4 Absatz 4, der HOG – Vereinbarung im Fall von Umklassifizierungen nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist wieder auf einen Wert unter der jeweiligen Obergrenze zu reduzieren. Die bei einem Überschreiten der Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Umsetzung der Verpflichtung gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3, der HOG – Vereinbarung erforderliche Reduktion der einzelgesetzlichen Haftungsrahmen bleibt einer bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
In Kraft seit 15.03.2020 bis 31.12.9999
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