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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. | hinsichtlich des § 8 Abs. 1 bis 3 und des § 10 Abs. 1 die Bundesregierung, | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 17 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler, | |||||||||
3. | im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 13 Abs. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. | hinsichtlich des § 8 Abs. 1 bis 3 und des § 10 Abs. 1 die Bundesregierung, | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 17 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler, | |||||||||
3. | im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 13 Abs. |