§ 20 BGStG Vollziehung

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.2017 bis 31.12.9999
§ 20.Paragraph 20,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 8 Abs. 1 bis 3 und des § 10 Abs. 1 die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins, bis 3 und des Paragraph 10, Absatz eins, die Bundesregierung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 17 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler,hinsichtlich des Paragraph 17, die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler,
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 13 Abs. 32 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 32, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.

Stand vor dem 13.11.2017

In Kraft vom 01.08.2013 bis 13.11.2017
§ 20.Paragraph 20,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 8 Abs. 1 bis 3 und des § 10 Abs. 1 die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins, bis 3 und des Paragraph 10, Absatz eins, die Bundesregierung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 17 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler,hinsichtlich des Paragraph 17, die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler,
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 13 Abs. 32 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 32, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.

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