Ausnahmen gemäß § 1 gelten nicht:
1. | in einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des § 1 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992, im Fall der Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle. Der Zeitraum der Überschreitung wird durch die Verlautbarung durch den Landeshauptmann nach § 8 des Ozongesetzes und die Verlautbarung der Entwarnung nach § 10 des Ozongesetzes bestimmt; | |||||||||
2. | in einem Gebiet, in dem Alarmwerte gemäß Anlage 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Gesetzes, BGBl. I Nr. 77/2010, überschritten sind; | |||||||||
3. | wenn die Feinstaubgrenzwerte (PM10 TMW) gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft am Vortag überschritten waren. |
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