§ 1 Bgld. VVAV Zeitliche und räumliche Ausnahmen vom

Bgld. VVAV - Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Folgende ganzjährig geltende Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien werden festgelegt:

1.

das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies nachweislich zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und nachweislich keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist. Diese schriftlichen Nachweise sind seitens jener Person, die das Verbrennen beabsichtigt, vor dem Verbrennen einzuholen und spätestens am Tag vor dem beabsichtigten Abbrennen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Das Datum des beabsichtigten Abbrennens ist auf dem Nachweis anzugeben.

2.

das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes.

(2) Das Entfachen von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die allgemein zugänglich sind, ist zulässig.

Brauchtumsveranstaltungen sind:

1.

Osterfeuer: am Abend und in der Nacht vom

a)

Karfreitag auf Karsamstag oder

b)

Karsamstag auf Ostersonntag oder

c)

Ostersonntag auf Ostermontag;

2.

Feuer zur Sommersonnenwende am Abend und in der Nacht vom 21. Juni bis 22. Juni;

3.

Feuer zur Wintersonnenwende am Abend und in der Nacht vom 21. Dezember bis 22. Dezember.

Die Feuer dürfen auch jeweils am Wochenende vor und am Wochenende nach den oben angeführten Terminen abgebrannt werden. Brauchtumsfeuer dürfen ausschließlich mit trockenen biogenen nicht beschichteten und nicht lackierten Materialien beschickt werden.

(3) Das Verbrennen von Rebholz ist in schwer zugänglichen Lagen im Monat April erlaubt.

(4) Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist zulässig, wenn dies nachweislich zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden nachweislich auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist. Diese schriftlichen Nachweise sind seitens jener Person, die das Verbrennen beabsichtigt, vor dem Verbrennen einzuholen und spätestens am Tag vor dem beabsichtigten Abbrennen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Das Datum des beabsichtigten Abbrennens ist auf dem Nachweis anzugeben.

(5) Die Erstellung bzw. das Einholen der Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 kann auch von Gemeinden oder Weinbauvereinen in die Wege geleitet werden.

In Kraft seit 02.04.2011 bis 31.12.9999
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