(1) Während des Abbrennens muss eine geeignete, zumindest volljährige Aufsichtsperson dauernd anwesend sein. Die Aufsichtsperson ist dann geeignet, wenn sie eigenberechtigt ist und in der Lage ist,
1. | Gefahrensituationen im Zusammenhang mit dem Verbrennungsvorgang zu erkennen, | |||||||||
2. | die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen der vorgesehenen Regelungen zu setzen und | |||||||||
3. | bei Gefahr im Verzug das Feuer zu löschen oder dafür zu sorgen, dass es gelöscht wird. |
(2) Ab einer Windgeschwindigkeit von 20 km/h (mäßiger Wind; Zweige bewegen sich, loses Papier wird vom Boden gehoben) ist das Abbrennen verboten.
(3) Es ist darauf zu achten, dass sich das Feuer mindestens in einem Abstand von 25 m zu benachbarten Gebäuden befindet.
(4) Zum Entzünden des Feuers dürfen nur zugelassene Anzündhilfen verwendet werden. Die Verwendung von leicht flüchtigen oder wassergefährdenden Stoffen wie zB Diesel- oder Heizöl, Altöl, Alkohol, Benzin oder Spiritus als Brandbeschleuniger zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung des Feuers ist verboten.
(5) Es ist zu vermeiden, dass Rauchentwicklung zu Beeinträchtigungen der Sicht auf benachbarten Straßen führt.
(6) Alle Sicherheitsvorkehrungen sind während des gesamten Abbrandvorganges einzuhalten. Für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen ist die Aufsichtsperson gemäß Abs. 1 verantwortlich.
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