Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. VVAV

Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung

Bgld. VVAV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. März 2011, mit der zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien nach dem Bundesluftreinhaltegesetz zugelassen werden (Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung - Bgld. VVAV)

StF: LGBl. Nr. 28/2011

§ 1 Bgld. VVAV Zeitliche und räumliche Ausnahmen vom


(1) Folgende ganzjährig geltende Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien werden festgelegt:

1.

das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies nachweislich zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und nachweislich keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist. Diese schriftlichen Nachweise sind seitens jener Person, die das Verbrennen beabsichtigt, vor dem Verbrennen einzuholen und spätestens am Tag vor dem beabsichtigten Abbrennen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Das Datum des beabsichtigten Abbrennens ist auf dem Nachweis anzugeben.

2.

das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes.

(2) Das Entfachen von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die allgemein zugänglich sind, ist zulässig.

Brauchtumsveranstaltungen sind:

1.

Osterfeuer: am Abend und in der Nacht vom

a)

Karfreitag auf Karsamstag oder

b)

Karsamstag auf Ostersonntag oder

c)

Ostersonntag auf Ostermontag;

2.

Feuer zur Sommersonnenwende am Abend und in der Nacht vom 21. Juni bis 22. Juni;

3.

Feuer zur Wintersonnenwende am Abend und in der Nacht vom 21. Dezember bis 22. Dezember.

Die Feuer dürfen auch jeweils am Wochenende vor und am Wochenende nach den oben angeführten Terminen abgebrannt werden. Brauchtumsfeuer dürfen ausschließlich mit trockenen biogenen nicht beschichteten und nicht lackierten Materialien beschickt werden.

(3) Das Verbrennen von Rebholz ist in schwer zugänglichen Lagen im Monat April erlaubt.

(4) Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist zulässig, wenn dies nachweislich zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden nachweislich auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist. Diese schriftlichen Nachweise sind seitens jener Person, die das Verbrennen beabsichtigt, vor dem Verbrennen einzuholen und spätestens am Tag vor dem beabsichtigten Abbrennen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Das Datum des beabsichtigten Abbrennens ist auf dem Nachweis anzugeben.

(5) Die Erstellung bzw. das Einholen der Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 kann auch von Gemeinden oder Weinbauvereinen in die Wege geleitet werden.

§ 2 Bgld. VVAV Sicherheitsvorkehrungen


(1) Während des Abbrennens muss eine geeignete, zumindest volljährige Aufsichtsperson dauernd anwesend sein. Die Aufsichtsperson ist dann geeignet, wenn sie eigenberechtigt ist und in der Lage ist,

1.

Gefahrensituationen im Zusammenhang mit dem Verbrennungsvorgang zu erkennen,

2.

die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen der vorgesehenen Regelungen zu setzen und

3.

bei Gefahr im Verzug das Feuer zu löschen oder dafür zu sorgen, dass es gelöscht wird.

(2) Ab einer Windgeschwindigkeit von 20 km/h (mäßiger Wind; Zweige bewegen sich, loses Papier wird vom Boden gehoben) ist das Abbrennen verboten.

(3) Es ist darauf zu achten, dass sich das Feuer mindestens in einem Abstand von 25 m zu benachbarten Gebäuden befindet.

(4) Zum Entzünden des Feuers dürfen nur zugelassene Anzündhilfen verwendet werden. Die Verwendung von leicht flüchtigen oder wassergefährdenden Stoffen wie zB Diesel- oder Heizöl, Altöl, Alkohol, Benzin oder Spiritus als Brandbeschleuniger zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung des Feuers ist verboten.

(5) Es ist zu vermeiden, dass Rauchentwicklung zu Beeinträchtigungen der Sicht auf benachbarten Straßen führt.

(6) Alle Sicherheitsvorkehrungen sind während des gesamten Abbrandvorganges einzuhalten. Für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen ist die Aufsichtsperson gemäß Abs. 1 verantwortlich.

§ 3 Bgld. VVAV Nichtgeltung der Ausnahmen


Ausnahmen gemäß § 1 gelten nicht:

1.

in einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des § 1 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992, im Fall der Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle. Der Zeitraum der Überschreitung wird durch die Verlautbarung durch den Landeshauptmann nach § 8 des Ozongesetzes und die Verlautbarung der Entwarnung nach § 10 des Ozongesetzes bestimmt;

2.

in einem Gebiet, in dem Alarmwerte gemäß Anlage 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Gesetzes, BGBl. I Nr. 77/2010, überschritten sind;

3.

wenn die Feinstaubgrenzwerte (PM10 TMW) gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft am Vortag überschritten waren.

§ 4 Bgld. VVAV Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften


Bestehende bundes- und landesgesetzliche Regelungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 5 Bgld. VVAV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung (Bgld. VVAV) Fundstelle


Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. März 2011, mit der zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien nach dem Bundesluftreinhaltegesetz zugelassen werden (Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung - Bgld. VVAV)

StF: LGBl. Nr. 28/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 3 Abs. 4 des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:

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