Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Durch diese Verordnung wird Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, umgesetzt.
In Kraft seit 11.01.2013 bis 31.12.9999
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