Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. UPV

Burgenländische Umweltprüfungsverordnung

Bgld. UPV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2012 über Planungen von Straßen, die von der Umweltprüfung und der Umwelterheblichkeitsprüfung ausgenommen sind (Burgenländische Umweltprüfungsverordnung - Bgld. UPV)

StF: LGBl. Nr. 1/2013 [CELEX Nr. 32001L0042]

§ 1 Bgld. UPV Umweltprüfungen bei Planungen UVP-pflichtiger Vorhaben


Planungen für Straßen, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 gesetzt wird (§ 10a Abs. 1 lit. a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes), sind nur dann zusätzlich einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie folgende Schwellen- und Grenzwerte erreichen:

1.

die Länge der Trasse beträgt im Fall des Neubaus der Straße mindestens zehn km, oder

2.

die Länge der Trasse beträgt im Fall des Neubaus der Straße mindestens fünf km, jedoch weniger als zehn km, und auf der künftigen Straße ist eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten, oder

3.

die Länge der Trasse beträgt im Falle der Umlegung mindestens zehn km und weicht von ihrem früheren Verlauf durchschnittlich um mehr als 500 m ab.

§ 2 Bgld. UPV Umweltprüfungen bei Planungen in Schutzgebieten


Planungen für den Neubau einer Straße oder deren Verlegung um mehr als 25 m sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie ganz oder teilweise

1.

in einem Europaschutzgebiet oder einem sonstigen Schutzgebiet nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz oder

2.

in einem Wasserschutz- oder Schongebiet nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder

3.

innerhalb einer Entfernung von 200 m zu einem in Z 1 oder 2 genannten Gebiet

zu liegen kommen.

§ 3 Bgld. UPV Umwelterheblichkeitsprüfungen bei sonstigen Planungen


Planungen für den Neubau einer Straße oder deren Verlegung um mehr als 25 m, für die nicht bereits eine Verpflichtung zur Umweltprüfung nach den §§ 1 oder 2 besteht, sind keiner Umwelterheblichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn

1.

im Fall des Neubaus der Straße die Länge der Trasse weniger als fünf km beträgt und von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung (DTV) von weniger als 8 200 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren auszugehen ist und die nächstgelegene Wohnsiedlung mehr als 200 m entfernt ist, oder

2.

die Streckenlänge einer zu verlegenden Straße weniger als einen km beträgt und nicht näher an eine Wohnsiedlung herangerückt wird.

§ 4 Bgld. UPV Umsetzungshinweise


Durch diese Verordnung wird Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, umgesetzt.

Burgenländische Umweltprüfungsverordnung (Bgld. UPV) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2012 über Planungen von Straßen, die von der Umweltprüfung und der Umwelterheblichkeitsprüfung ausgenommen sind (Burgenländische Umweltprüfungsverordnung - Bgld. UPV)

StF: LGBl. Nr. 1/2013 [CELEX Nr. 32001L0042]

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 7 Abs. 2a des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2007 und der Kundmachung LGBl. Nr. 20/2007, wird verordnet:

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