§ 2 Bgld. UPV Umweltprüfungen bei Planungen in Schutzgebieten

Bgld. UPV - Burgenländische Umweltprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Planungen für den Neubau einer Straße oder deren Verlegung um mehr als 25 m sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie ganz oder teilweise

1.

in einem Europaschutzgebiet oder einem sonstigen Schutzgebiet nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz oder

2.

in einem Wasserschutz- oder Schongebiet nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder

3.

innerhalb einer Entfernung von 200 m zu einem in Z 1 oder 2 genannten Gebiet

zu liegen kommen.

In Kraft seit 11.01.2013 bis 31.12.9999
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