Planungen für den Neubau einer Straße oder deren Verlegung um mehr als 25 m sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie ganz oder teilweise
1. | in einem Europaschutzgebiet oder einem sonstigen Schutzgebiet nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz oder | |||||||||
2. | in einem Wasserschutz- oder Schongebiet nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder | |||||||||
3. | innerhalb einer Entfernung von 200 m zu einem in Z 1 oder 2 genannten Gebiet | |||||||||
zu liegen kommen. |
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