Planungen für Straßen, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 gesetzt wird (§ 10a Abs. 1 lit. a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes), sind nur dann zusätzlich einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie folgende Schwellen- und Grenzwerte erreichen:
1. | die Länge der Trasse beträgt im Fall des Neubaus der Straße mindestens zehn km, oder | |||||||||
2. | die Länge der Trasse beträgt im Fall des Neubaus der Straße mindestens fünf km, jedoch weniger als zehn km, und auf der künftigen Straße ist eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten, oder | |||||||||
3. | die Länge der Trasse beträgt im Falle der Umlegung mindestens zehn km und weicht von ihrem früheren Verlauf durchschnittlich um mehr als 500 m ab. |
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