Planungen für den Neubau einer Straße oder deren Verlegung um mehr als 25 m, für die nicht bereits eine Verpflichtung zur Umweltprüfung nach den §§ 1 oder 2 besteht, sind keiner Umwelterheblichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn
1. | im Fall des Neubaus der Straße die Länge der Trasse weniger als fünf km beträgt und von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung (DTV) von weniger als 8 200 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren auszugehen ist und die nächstgelegene Wohnsiedlung mehr als 200 m entfernt ist, oder | |||||||||
2. | die Streckenlänge einer zu verlegenden Straße weniger als einen km beträgt und nicht näher an eine Wohnsiedlung herangerückt wird. |
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