§ 8 Bgld. SRV Luftversorgung

Bgld. SRV - Bgld. Schutzraumverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Schutzräume müssen mit Einrichtungen für natürliche Lüftung und für Schutzlüftung versehen werden.

(2) Für die natürliche Lüftung sind Lüftungsrohre mit zwei Abwinkelungen vorzusehen. Für Schutzräume mit einem Fassungsvermögen bis zu 25 Personen ist je ein Rohr mit 200 mm Durchmesser, für Schutzräume mit einem Fassungsvermögen von 26 bis zu 50 Personen sind je zwei Rohre mit 200 mm Durchmesser zur Be- und Entlüftung anzuordnen. Die Be- und Entlüftungsrohre müssen durch gasdichte Klappen oder Ventile von innen abgeschlossen werden können. Es dürfen nur Stahlrohre oder eine gleichwertige Ausführung verwendet werden. Be- und Entlüftungsöffnungen sollen möglichst weit voneinander entfernt sein. Abluftrohre haben mit ihrer Mitte etwa 0,40 m von der Decke und Zuluftrohre etwa 0,40 m vom Boden in den Schutzraum einzumünden. Die gesoderte Anordnung von Zuluftkanälen für die natürliche Lüftung kann entfallen, wenn die Luftzufuhr bei nicht verunreinigter Außenluft aus den übrigen Kellerräumen gesichert ist. In diesem Fall ist für die Feststellung der Türen in Spaltstellung (mindestens 0,05 m Öffnungsbreite) Vorsorge zu treffen.

(3) Um die natürliche Lüftung bei Benützung des Schutzraumes bei nicht verunreinigter Außenluft zu verbessern, kann der Schutzbelüfter unter Umgehung des Sandfilters zur mechanischen Belüftung herangezogen werden. Hiefür ist ein Umschaltrohrsystem oder eine Umschaltvorrichtung am Schutzbelüfter einzubauen. Die jeweilige Schaltstellung ist auffällig zu gestalten.

(4) Bei verunreinigter Außenluft muß die notwendige Frischluft durch ein Sandfiltert gereinigt werden, welches auch die Auswirkungen von Hitze und Luftstößen vermindert. Die Schutzbelüftungsanlage ist für Durchflußlüftung auszulegen. Je Schutzplatz und Stunde ist die Zufuhr von mindestens 1,8 m3 gefilterter Außenluft sicherzustellen. Pro Stunde muß ein einfacher Luftwechsel für den Gesamtschutzraum erreicht werden.

(5) Für die Förderung der Schutzluft ist in Schutzräumen bis zu 25 Personen Fassungsvermögen ein Schutzbelüfter mit einer Luftleistung von 0,75 m3/min. einzubauen. Schutzräume bis zu 50 Personen Fassungsvermögen haben einen Schutzbelüfter mit einer Luftleistung von 1,5 m3/min. zu erhalten. Bei Schutzräumen mit getrennten Sitz- und Liegeraum muß eine Zuluftverteilleitung eingebaut werden. Eine Zuluftverteilung ist auch dann vorzusehen, wenn in einem Schutzraum andernfalls keine gleichmäßige Durchlüftung möglich ist. Die Schutzbelüfter sind mit einem elektromotorischen Antrieb und außerdem für den Fall von Stromausfällen mit Handkurbel- oder Fußpedalantrieb auszustatten. Für den Anschluß des Schutzbelüfters an den Ansaugrost ist ein Stahlrohr mit 100 mm lichtem Durchmesser in der Trennwand so einzubauen, daß der Belüfter in 1,05 m Höhe angeschlossen werden kann. Zur Anzeige eines zu hohen Gehaltes an Kohlenmonoxyd in der Ansaugluft soll ein CO-Warngerät eingebaut werden. Eine Anschlußmöglichkeit für dieses Gerät ist in der Ansaugleitung vorzusehen. Bei Schlußbelüftung muß im Schutzraum ein Überdruck von 0,5 - 1,0 mbar erreichbar sein.

(6) Zum Abführen der verbrauchten Luft ist eine Abluftleitung einzubauen, die bei Schutzräumen mit einem Fassungsvermögen bis zu 25 Personen einen lichten Durchmesser von 100 mm und bei einem Fassungsvermögen bis zu 50 Personen einen solchen von 150 mm aufzuweisen hat. Diese Leitung muß - sofern ein solcher Raum vorhanden ist - vom Vorraum bzw. Klosettraum des Schutzraumes ausgehen. An die Abluftleitung ist ein Überdruckventil für 0,5 mbar anzubauen.

(7) Das Sandfilter ist nach Möglichkeit innerhalb des Kellers, jedenfalls aber unter Terrain anzuordnen und vom Schutzraum durch eine mindestens 0,30 m starke bewehrte Betonmauer zu trennen. Die Wände und die Sohle des Sandfilters sind in einer Mindeststärke von 0,15 m Stahlbeton auszuführen und mit einem Umfassungsbauteil des Schutzraumes fest zu verbinden. Der Filterkasten ist mit einer Stahlbetonplatte trümmersicher abzudecken und gegen Witterungseinflüsse und Verschmutzung zu schützen. An der tiefsten Stelle ist das Sandfilter in den Schutzraum zu entwässern. Die Filtersandmenge hat bei Schutzräumen bis zu 25 Personen Fassungsvermögen 1,5 m3, bei Schutzräumen bis zu 50 Personen Fassungsvermögen 3,0 m3 zu betragen; die Grundfläche des Filterkastens darf nicht kleiner als 1,5 m2 bzw. 3,0 m2 sein. Der Filtersand hat den Vorschriften für Hauptfiltersand (Anlage 2) zu entsprechen. Er ist schichtenweise in den Filterkasten einzubringen, um eine Entmischung zu vermeiden. Die Schütthöhe über dem Ansaugrost hat 1,0 m zu betragen. Auf der Sohle des Sandfilterbehälters ist ein Ansaugrost anzuordnen. Konstruktionen und Dimensionierung des Ansaugrostes müssen gewährleisten, daß bei Schutzbelüftung keine Mitschlepperscheinungen der Feinteile des Filtersandes auftreten. Als Richtwert für die Luftgeschwindigkeit bei den Ansaugöffnungen des Rostes sind 0,10 m/sec. anzunehmen. Für die Berechnung gilt, daß die Luftgeschwindigkeit (in m/sec.) gleich ist der Luftmenge (in m3/sec) geteilt durch die Luftdurchgangsfläche (in m2) des Rostes.

In Kraft seit 01.07.1985 bis 31.12.9999
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