(1) Umfassungsbauteile sind Wände und Decken, die den Schutzraum nach außen begrenzen. Sie müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:
a) | Die Wände sind aus Stahlbeton in Ortbeton oder aus Betonschalungssteinen mit Ortbetonfüllung, in beiden Fällen mit Horizontal- und Vertikalbewehrung gemäß Abs. 3 auszuführen. Die Decken sind aus Stahlbeton in Ortbeton oder aus Stahlbetonfertigteilen mit Aufbeton gemäß Abs. 4 bis 6 herzustellen. | |||||||||
b) | Bei voller Erdüberdeckung (§ 4 Abs. 2 und 3)können die Wände und Decken auch aus Stahl, die Wände auch aus Stahlbetonfertigteilen ausgeführt werden. Stahl, Stahlbetonfertigteile sowie Kombinationen dieser Baustoffe bzw. Bauteile sind jedoch nur zulässig, wenn ihre Eignung, insbesondere das Erreichen des Schutzfaktors gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und die erforderliche Standsicherheit im Einzelfall nachgewiesen werden. |
(2) Die Stärke der Außenwände sowie deren Flächengewicht muß im Fall des Abs. 1 lit. a mindestens den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten entsprechen:
| Mindestdicke bei Deckenunterkante | ||
Baustoffe | in Geländehöhe | bis 0,60 m über Gelände | bis 1,20 m über Gelände |
Stahlbeton in Ortbeton B 225 oder Betonschalungssteine aus B 225, ausgefüllt mit Ortbeton B 225, horizontal und vertikal bewehrt | 0,30 m | 0,50 m | 0,60 m |
erforderliche flächenbezogene Masse | 720 kg/m2 | 1200 kg/m2 | 1440 kg/m2 |
(3) Ortbetonwände und Wände aus Betonschalungssteinen müssen innen und außen, horizontal und vertikal entsprechend den statistischen Erfordernissen bewehrt werden. Bei ebenflächigen Ortbetonwänden und Wänden aus Betonschalungssteinen hat der Durchmesser des Bewehrungsstahles mindestens 8 mm zu betragen; die Stäbe des Bewehrungsstahles dürfen höchstens einen Abstand von 0,30 m aufweisen. Das innere Bewehrungsnetz ist bei Ortbetonwänden sowohl in der horizontalen als auch in vertikaler Richtung gegenüber dem äußeren Netz um die Hälfte des Abstandes der Stahlstäbe versetzt zu verlegen. Die vertikale Wandbewehrung ist mit einer horizontalen Überdeckungslänge von 0,60 m in die Decke einzubinden. Ferner sind die benachbarten Schutzraumwände durch eine Eckbewehrung mit der gleichen Überdeckungslänge zu verbinden.
(4) Die Stärke der Decken sowie deren Flächengewicht muß im Fall des Abs. 1 lit. a mindestens den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten entsprechen:
Baustoffe | Mindeststärke | erforderliche flächenbezogene Masse |
Stahlbetonplatte in Ortbeton B 225 oder Stahlbetonfertigteildecke B 225 mit Aufbeton B 225 | 0,25 m | 600 kg/m2 |
Zusätzlich ist ein Betonestrich mit mindestens 0,05 m Stärke auf einer mindestens 0,05 m dicken, nichtbrennbaren Isolierschicht (Schlacke, Blähton, Sand und dergleichen) vorzusehen.
(5) Die Decken der Schutzräume müssen neben dem Eigengewicht undd der Nutzlast bei Bauten bis zu 5 Geschossen über dem Erdboden mindestens 10 kN/m2, bei Bauten mit mehr als 5 Geschossen über dem Erdboden mindestens 15 kN/m2 Trümmerlast aufnehmen können. Ein ausgebauter Dachraum gilt hiebei als Geschoß. Werden mehrere Schutzräume in einem Raumverband errichtet, so muß die Decke neben dem Eigengewicht und der Nutzlast jedenfalls eine Trümmerlast von mindestens 15 kN/m2 aufnehmen können.
(6) Die statistische Berechnung der Decken ist für folgende 2 Lastfälle durchzuführen:
Lastfall 1: | ||||||||||
Bemessung für Eigengewicht + Nutzlast unter Zugrundelegung der zulässigen Spannungen. | ||||||||||
Lastfall 2: | ||||||||||
Bemessung für Eigengewicht + Nutzlast + Trümmerlast nach dem Traglastverfahren unter Zugrundelegung der Sicherheit 1 oder nach dem Gebrauchslastverfahren unter Zugrundelegung der Streckgrenze und Prismenfestigkeit. |
(7) Bei Schutzräumen mit gekrümmten Umfassungsbauteilen und voller Erdüberdeckung (§ 4 Abs. 2 und 3) ist die Standsicherheit auch gegenüber einer allseitig und senkrecht auf die Schutzraumoberfläche angreifenden zusätzlichen Gleichlast von mindestens 20 kN/m2 nachzuweisen.
(8) Bei Schutzräumen mit gekrümmten Umfassungsbauteilen muß die Konstruktionsstärke der Sohle mindestens der Konstruktionsstärke der Wände entsprechen. Bei Schutzräumen mit ebenflächigen Umfassungsbauteilen werden keine besonderen Anforderungen an die Konstruktionsstärke der Sohle gestellt.
(9) Die Durchführungsteile sämtlicher Leitungen sind gasdicht einzubetonieren. Bei Wänden aus Betonschalungssteinen ist das Mauerwerk im Bereich abgewinkelter Rohrdurchführungen in geschaltem und bewehrtem Ortbeton auszuführen.
0 Kommentare zu § 5 Bgld. SRV