(1) Unter Grundschutz im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen der Schutz gegen
a) | atomare Rückstandsstrahlung, | |||||||||
b) | Wirkungen herkömmlicher Sprengkörper, | |||||||||
c) | Brandeinwirkungen einschließlich der Wirkung von Brandbomben sowie | |||||||||
d) | Wirkungen chemischer und biologischer Kampfstoffe und Kampfmittel. |
(2) Schutzräume haben zur Erreichung des Schutzes gemäß Abs. 1 folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen:
a) | Schutzfaktor 0,004 bei einem Reduktionsfaktor 0,1; | |||||||||
b) | gasdichter Schutzraumabschluß; | |||||||||
c) | natürliche Be- und Entlüftung; | |||||||||
d) | mechanische Schutzbelüftung über Sandfilter; | |||||||||
e) | Ausführungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; | |||||||||
f) | Trümmersicherheit der Schutzraumdecke; | |||||||||
g) | Sicherung gegen gefahrbringende Leitungen. |
(3) Schutzfaktor (Abs. 2 lit. a) ist das Verhältnis des Ausmaßes der Strahlenbelastung (Dosisleistung) in geschützter Position zum Ausmaß der Strahlenbelastung (Dosisleistung) in ungeschützter Position. Der Schutzfaktor 0,004 bedeutet daher, daß die Strahlenbelastung im Schutzraum nur 1/250 der Strahlenbelastung im Freien beträgt.
(4) Reduktionsfaktor (Abs. 2 lit. a) ist jener Faktor, auf den die Strahlenbelastung durch die Wirksamkeit von Entstrahlungsmaßnahmen und durch den natürlichen Abbau der Strahlenwirkung herabgesetzt wird. Der Reduktionsfaktor von 0,1 bedeutet daher, daß die Strahlenbelastung nach Durchführung der Entstrahlungsmaßnahmen und durch den natürlichen Abbau der Strahlenwirkung 1/10 der ursprünglichen Strahlenbelastung beträgt.
(5) Schutzräume sollen einen Daueraufenthalt bis zu zwei Wochen ohne Versorgung von außen gestatten.
(6) Bauliche Maßnahmen zur Errichtung von Schutzräumen sind insbesondere:
1. | die Ausführung der Umfassungsbauteile gemäß § 5; | |||||||||
2. | die Ausführung des Einganges und nach Erfordernis eines Notausganges gemäß § 6; | |||||||||
3. | der Einbau von Abschlüssen gemäß § 7; | |||||||||
4. | Einrichtungen für eine ausreichende natürliche Be- und Entlüftung sowie Einbau des Schutzbelüftungssystems (Sandfilter einschließlich Bereithaltung eines geeigneten Filtersandes, Schutzbehälter und Überdruckventile) gemäß § 8; | |||||||||
5. | die Herstellung der Installationen und der sonstigen zur widmungsgemäßen Benützung erforderlichen Ausstattung gemäß § 9. |
(7) Der in der Anlage 1 dargestellte “Schutzraum mit Vorraum bis 10 Personen” gilt als Richtlinie für die Errichtung und Einrichtung von Grundschutzräumen.
(8) Die Behörde kann in einzelnen Fällen auf Ansuchen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn durch entsprechende anderweitige Maßnahmen die Erfüllung der Mindestanforderungen nach Abs. 1 gewährleistet wird. Auf Verlangen der Behörde sind hierüber Nachweise durch Zeugnisse von staatlich angerkannten technischen Prüfungsanstalten beizubringen.
0 Kommentare zu § 2 Bgld. SRV