(1) Beim Neubau von Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen, und beim Zu- oder Umbau von Kellerräumen solcher Gebäude in dem im Abs. 2 dargestellten Umfang sind zum Grundschutz der Bevölkerung gegen Gefahren durch kriegerische Einwirkungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene baulichen Maßnahmen zu treffen, welche die Voraussetzung für die Schaffung von Schutzräumen bilden.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht bei solchen Zu- und Umbauten von Kellerräumen, durch welche die Umfassungsbauteile (Wände und Decken) dieser Räume neu geschaffen oder verändert werden.
(3) Die Verpflichtung nach den Abs. 1 und 2 ist erfüllt, wenn die im § 2 Abs. 6 Z 1 und 2 angeführten Maßnahmen (Wände, Eingang, trümmersichere Decke und erforderlichenfalls Notausgang), ausgenommen Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 14 (Abschlußtüren bzw. Abschlußklappen für Eingang und Notausgang), getroffen werden und die Ausführung den Anforderungen der §§ 3 bis 5 entsprechend erfolgt. Werden nur einzelne der im § 2 Abs. 6 angeführten baulichen Maßnahmen ausgeführt, sind Vorkehrungen zu treffen, daß die nicht ausgeführten baulichen Maßnahmen im Bedarfsfall rasch und ohne unnötigen Kostenaufwand nachträglich getroffen werden können.
(4) Wenn in einer Entfernung von höchstens 300 m - gemessen nach der kürzesten Wegverbindung - ein entsprechender Gemeinschaftsschutzraum bereits zur Verfügung steht oder gleichzeitig mit der Verwirklichung des Bauvorhabens hergestellt wird, entfällt die Verpflichtung nach den Abs. 1 bis 3.
(5) Die Bestimmung des § 73 Abs. 6 der Bgld. Bauordnung bleibt unberührt.
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