Der Baubewilligungswerber hat anläßlich der Schlußüberprüfung durch Atteste der ausführenden gewerberechtlich befugten Unternehmen nachzuweisen, daß der Schutzraum den Vorschriften dieser Verordnung bzw. im Falle des § 3 Abs. 6 den Erkenntnissen der Wissenschaften und Praxis entspricht.
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