(1) In den Gemeinden sollen vom Gemeinderat nach Möglichkeit Gemeinde-Seniorenbeiräte eingerichtet werden, die entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes (§ 1) die in § 7 genannten Aufgaben auf Gemeindeebene wahrzunehmen haben.
(2) Der Gemeinde-Seniorenbeirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.
(3) Die näheren Vorschriften über die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinde-Seniorenbeirats sind durch Beschluss des Gemeinderats festzulegen.
(4) Die Gemeinden haben die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(5) Den Gemeinde-Seniorenbeiräten sollen - nach Maßgabe einer einvernehmlichen Kostentragungsregelung hiefür - von der Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden.
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