§ 8 Bgld. SG 2002 Gemeinde-Seniorenbeiräte

Bgld. SG 2002 - Burgenländisches Seniorengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) In den Gemeinden sollen vom Gemeinderat nach Möglichkeit Gemeinde-Seniorenbeiräte eingerichtet werden, die entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes (§ 1) die in § 7 genannten Aufgaben auf Gemeindeebene wahrzunehmen haben.

(2) Der Gemeinde-Seniorenbeirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.

(3) Die näheren Vorschriften über die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinde-Seniorenbeirats sind durch Beschluss des Gemeinderats festzulegen.

(4) Die Gemeinden haben die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(5) Den Gemeinde-Seniorenbeiräten sollen - nach Maßgabe einer einvernehmlichen Kostentragungsregelung hiefür - von der Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

In Kraft seit 08.08.2002 bis 31.12.9999
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