(1) Als Seniorenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes gelten Vereinigungen von Seniorinnen und Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit oder deren Teilorganisationen,
1. | deren Tätigkeit (nach Maßgabe des Abs. 2) wesentliche Bedeutung für das Burgenland hat; | |||||||||
2. | deren in den maßgeblichen Organisationsvorschriften festgelegtes Hauptziel die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Interessen der Seniorinnen und Senioren im Burgenland ist; | |||||||||
3. | deren Geschäftsführung ihren Sitz im Burgenland hat; | |||||||||
4. | denen ein Recht auf Entsendung von Mitgliedern in den Landes-Seniorenbeirat (§ 6) zusteht, und | |||||||||
5. | die keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2000, sind. |
(2) Die Tätigkeit einer Seniorenvereinigung hat wesentliche Bedeutung für das Burgenland im Sinne des Abs. 1 Z 1, wenn
1. | sich ihr in den maßgeblichen Organisationsvorschriften festgelegter Wirkungsbereich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt; | |||||||||
2. | sie in mindestens drei politischen Bezirken des Landes eine Zweigorganisation hat und | |||||||||
3. | ihr mindestens 5 % der Seniorinnen oder Senioren (§ 2) als Mitglieder angehören. |
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