(1) Der Landes-Seniorenbeirat hat die Landesregierung in allen Angelegenheiten, die für die burgenländischen Seniorinnen und Senioren von besonderem Interesse sind, zu beraten, und zwar durch
1. | die Erstattung von allgemeinen Vorschlägen, die die Interessen der Seniorinnen und Senioren berühren; | |||||||||
2. | die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen und sonstigen Richtlinien sowie | |||||||||
3. | die Abgabe von Stellungnahmen zu sonstigen Angelegenheiten, die für die Seniorinnen und Senioren von grundlegender Bedeutung sind. |
(2) Der Landes-Seniorenbeirat ist - unbeschadet des Abs. 1 Z 2 - jedenfalls zu allen Entwürfen von Landesgesetzen anzuhören.
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