§ 4 Bgld. SG 2002 Allgemeine Seniorenförderung

Bgld. SG 2002 - Burgenländisches Seniorengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Das Land hat für jede der in § 2 genannten Personen jährlich einen Förderungsbeitrag von 1 Euro zur Unterstützung der Beratung, Information und Betreuung von Seniorinnen und Senioren durch Seniorenvereinigungen bereitzustellen (Allgemeine Seniorenförderung). Bei der Feststellung der Anzahl der im ersten Satz genannten Personen ist vom Ergebnis der letzten Volkszählung auszugehen.

(2) Der in Abs. 1 genannte Betrag vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder der an seine Stelle tretende Index ändert. Als Bezugsgröße für die Verminderung oder Erhöhung dient dabei der Jahresdurchschnittswert des der Auszahlung vorangegangenen Kalenderjahres.

(3) Ein Förderungsbeitrag im Rahmen der Allgemeinen Seniorenförderung darf nur Seniorenvereinigungen gewährt werden, die

1.

nach den maßgeblichen Organisationsvorschriften die in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Aufgaben wahrzunehmen haben und auch tatsächlich wahrnehmen;

2.

die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erfüllen sowie

3.

bis 31. März des Förderungsjahrs beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einen Antrag auf Gewährung eines Förderungsbeitrags für die in Abs. 1 genannten Förderungszwecke eingebracht haben.

(4) Die Mittel der Allgemeinen Seniorenförderung sind wie folgt aufzuteilen:

1.

Die Seniorenorganisationen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 erfüllen und die im betreffenden Kalenderjahr einen Antrag auf Allgemeine Seniorenförderung eingebracht haben, erhalten zunächst jeweils 5 % dieser Mittel.

2.

Die nach der Aufteilung gemäß Z 1 verbleibenden Mittel der Allgemeinen Seniorenförderung sind - im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der jeweiligen Seniorenvereinigungen, die im betreffenden Kalenderjahr einen Antrag auf Allgemeine Seniorenförderung eingebracht haben - auf die Seniorenvereinigungen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 erfüllen, aufzuteilen.

(5) Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Abs. 1 erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus.

(6) Der Förderungswerber ist verpflichtet,

1.

die Förderungsmittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwenden;

2.

die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel ermöglichen, sowie

3.

die Mitgliederzahl nachzuweisen, die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel ermöglichen.

(7) Bei widmungswidriger Verwendung der gewährten Förderungsmittel und der Verweigerung der Aufzeichnungs-, Einsichts- und Auskunftspflichten (Abs. 6) hat der Förderungswerber auf Verlangen der Landesregierung die gewährten Förderungsmittel unverzüglich rückzuerstatten.

(8) Auf die Gewährung einer Förderung im Rahmen der Allgemeinen Seniorenförderung besteht kein Rechtsanspruch.

In Kraft seit 03.12.2009 bis 31.12.9999
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