Burgenländische Seniorinnen und Senioren sind jene österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
1. | in einer Gemeinde des Burgenlandes ihren Hauptwohnsitz haben und | |||||||||
2. a) | eine Pension oder einen Ruhebezug beziehen oder | |||||||||
b) | das 60. Lebensjahr vollendet haben. |
0 Kommentare zu § 2 Bgld. SG 2002