Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 6 und § 23 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde ist (auch) diese“ durch die Wortfolge „Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust ist (auch) die Landespolizeidirektion“ in der richtigen grammatikalischen Bedeutung ersetzt.
2. In § 8h Abs. 4 und 5, § 8i Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 Z 8 wird jeweils die Wortfolge „(örtlichen) Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde/Bundespolizeidirektion diese(r)“ durch die Wortfolge „Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust die (der) Landespolizeidirektion“ in der richtigen grammatikalischen Bedeutung ersetzt.
3. In § 8q Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
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