Art. 2 Bgld. SBAG 2012

Bgld. SBAG 2012 - Burgenländisches Sicherheitsbehörden-Anpassungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Das Gesetz, mit dem der Bundespolizeidirektion Eisenstadt die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen wird, LGBl. Nr. 37/1970, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Gesetz vom 27. Juli 1970, mit dem der Landespolizeidirektion die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen wird“

2. In § 1 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Bundespolizeidirektion Eisenstadt“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

In Kraft seit 26.03.2013 bis 31.12.9999
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