(1) Landesbedienstete, deren Dienststelle eine Landeskranken- oder Pflegeanstalt ist, werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete der Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Burgenland (KRAGES)zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Sonstige Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit der KRAGES zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der KRAGES ist Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne der dienst- und organisationsrechtlichen Vorschriften und damit Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der KRAGES ihren Dienst versehen.
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