Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers sowie mit den Aufgaben der oder des Vorgesetzten betrauten Organe der KRAGES und die mit den Aufgaben der oder des Vorgesetzten betrauten Organe des Rechtsträgers sind in diesen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Wird eine Weisung im Sinne des ersten Satzes von einem Organ der KRAGES oder eines Rechtsträgers nicht befolgt, so geht die Zuständigkeit in dieser konkreten Angelegenheit auf die Landesregierung über. Die vom Zuständigkeitsübergang betroffenen Bediensteten sowie das im zweiten Satz angeführte Organ der KRAGES oder des Rechtsträgers sind vom Zuständigkeitsübergang unverzüglich schriftlich zu verständigen.
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