(1) Die KRAGES hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen und bei der KRAGES ihren Dienst versehen, selbständig zu erledigen und zu entscheiden. Dazugehören insbesondere die Aufnahme, die Kündigung und die Entlassung von Landesvertragsbediensteten und sämtliche sich aus dem laufenden Dienstverhältnis bzw. aus Anlaß des Endes des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen. Auf die Aufnahme von Landesvertragsbediensteten durch die KRAGES ist das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, nicht anzuwenden.
(2) Von der Zuständigkeit nach Abs. 1 ausgenommen ist die Entscheidung über
a) | allgemeine Bezugserhöhungen, | |||||||||
b) | allgemeine Leistungen des Landes nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wegen Erreichens des in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgesehenen Anfallsalters, Berufsunfähigkeit oder Invalidität (Pensionszuschüsse), | |||||||||
c) | einzelvertragliche Regelungen von Leistungen des Landes nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aus den in der lit. b genannten Gründen. | |||||||||
d) | allgemeine Sozialleistungen des Landes im Rahmen des Dienstverhältnisses, die im Wege der Dienstnehmervertretung gewährt werden, | |||||||||
e) | allgemeine Anwendnungs- und Auslegungsfragen der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften zur Sicherung eines einheitlichen Rechtsvollzuges. |
(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 2a Abs. 3 letzter Satz ist die Landesregierung gegenüber den der KRAGES zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten Dienstbehörde.
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