(1) Landesbedienstete, deren Dienststelle eine Landeskranken- oder Pflegeanstalt ist, werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete der Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Burgenland (KRAGES)zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Sonstige Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit der KRAGES zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der KRAGES ist Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne der dienst- und organisationsrechtlichen Vorschriften und damit Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der KRAGES ihren Dienst versehen.
(1) Die KRAGES hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen und bei der KRAGES ihren Dienst versehen, selbständig zu erledigen und zu entscheiden. Dazugehören insbesondere die Aufnahme, die Kündigung und die Entlassung von Landesvertragsbediensteten und sämtliche sich aus dem laufenden Dienstverhältnis bzw. aus Anlaß des Endes des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen. Auf die Aufnahme von Landesvertragsbediensteten durch die KRAGES ist das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, nicht anzuwenden.
(2) Von der Zuständigkeit nach Abs. 1 ausgenommen ist die Entscheidung über
a) | allgemeine Bezugserhöhungen, | |||||||||
b) | allgemeine Leistungen des Landes nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wegen Erreichens des in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgesehenen Anfallsalters, Berufsunfähigkeit oder Invalidität (Pensionszuschüsse), | |||||||||
c) | einzelvertragliche Regelungen von Leistungen des Landes nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aus den in der lit. b genannten Gründen. | |||||||||
d) | allgemeine Sozialleistungen des Landes im Rahmen des Dienstverhältnisses, die im Wege der Dienstnehmervertretung gewährt werden, | |||||||||
e) | allgemeine Anwendnungs- und Auslegungsfragen der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften zur Sicherung eines einheitlichen Rechtsvollzuges. |
(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 2a Abs. 3 letzter Satz ist die Landesregierung gegenüber den der KRAGES zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten Dienstbehörde.
(1) Landesbedienstete, deren Dienststelle eine Landeskranken- oder -pflegeanstalt ist, können ohne ihre Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete von der Geschäftsführerin oder vom Geschäftsführer der KRAGES einem von der KRAGES verschiedenen Rechtsträger (im Folgenden als Rechtsträger bezeichnet) zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn
1. | Aufgaben, die bisher in einer der KRAGES organisatorisch eingegliederten Kranken- oder Pflegeanstalt besorgt worden sind, von einem Rechtsträger besorgt werden sollen (Ausgliederung) und | |||||||||
2. | die Aufgaben der oder des jeweiligen Landesbediensteten durch die Ausgliederung ganz oder überwiegend wegfallen. |
(2) Sonstige Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete einem Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Auf die Zuweisung sind die für die Landesvertragsbediensteten und für die Landesbeamtinnen und -beamten geltenden Versetzungsbestimmungen anzuwenden. Im Sinne dieser Bestimmungen besteht bei Vorliegen der Zuweisungsvoraussetzungen (Abs. 1 Z 1 und 2) jedenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an der Zuweisung. Die Zuweisung ist hinsichtlich jener Landesbediensteten, deren Dienststelle eine Landeskranken- oder -pflegeanstalt ist, von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der KRAGES, hinsichtlich der übrigen Landesbediensteten von der Landesregierung zu verfügen. Der die Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten verfügende Bescheid ist von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der KRAGES als Dienstbehörde zu erlassen.
(4) Die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes Burgenland als Dienstgeber gegenüber den einem Rechtsträger zugewiesenen Landesvertragsbediensteten richtet sich nach § 2. Hievon unberührt bleibt das Recht des Rechtsträgers, eigenes Personal außerhalb des Anwendungsbereichs des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 aufzunehmen.
(5) Die Landesregierung ist gegenüber den einem Rechtsträger zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten Dienstbehörde.
(6) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist fachlich und innerdienstlich Vorgesetzte oder Vorgesetzter der oder des zugewiesenen Landesbediensteten.
Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers sowie mit den Aufgaben der oder des Vorgesetzten betrauten Organe der KRAGES und die mit den Aufgaben der oder des Vorgesetzten betrauten Organe des Rechtsträgers sind in diesen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Wird eine Weisung im Sinne des ersten Satzes von einem Organ der KRAGES oder eines Rechtsträgers nicht befolgt, so geht die Zuständigkeit in dieser konkreten Angelegenheit auf die Landesregierung über. Die vom Zuständigkeitsübergang betroffenen Bediensteten sowie das im zweiten Satz angeführte Organ der KRAGES oder des Rechtsträgers sind vom Zuständigkeitsübergang unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Der Titel und §§ 1, 2, 2a und 2b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(3) § 2a Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2015 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten im Krankenanstaltenbereich (Burgenländisches Personalzuweisungsgesetz-Krankenanstalten - Bgld. PG-K)
StF: LGBl. Nr. 1/1993 (XVI. Gp. RV 212 AB 226)
Änderung
LGBl. Nr. 10/2009 (XIX. Gp. RV 913 AB 957)
LGBl. Nr. 54/2015 (XXI. Gp. RV 81 AB 100)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: