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(1) Die Zahl der Schülerinnen oderund Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen in einer Vorschulklasse - darfist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, abgesehen vonauf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 63 Schulorganisationsgesetz, 25 (in einer zweisprachigen Volksschulklasse 18) nicht übersteigen und 10 (in einer zweisprachigen Volksschulklasse 7) nicht unterschreitenBGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Soferne hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich§ 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist, hat darüber die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium) zu entscheiden anzuwenden.
(2) Die ZahlBei der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 (in einer zweisprachigen Vorschulklasse 7) nicht unterschreiten und 20 nicht übersteigen.
(3) In Volksschulklassen können bis zu vier Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit aufgenommen werden. In Klassen, in denen Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, darf die HöchstzahlFestlegung der Schülerinnen oder Schüler von 25 (in einer zweisprachigen Volksschulklasse die Höchstzahl von 18 Schülerinnen oder Schülern) nicht überschritten werden. Sofern hievon ausnahmsweise eine Herabsetzung der Zahl der Schülerinnen oder Schüler in einer Klasse erforderlich ist, hat hierüber der Landesschulrat zu entscheiden, wobei auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung, das Ausmaß des zusätzlichen Einsatzes von Lehrerinnen oder Lehrern und die örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen ist.
(4) Der Landesschulrat für Burgenland hat nach Maßgabe der sich aus den vom Bund gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, genehmigten Landeslehrerinnen- und Landeslehrerstellenplanes ergebenden Lehrerwochenstunden zu bestimmen unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülerinnen- und Schülergruppen zu teilen sind. Dabei können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefasst werden, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 3 bestimmte Schülerinnen- und Schülerzahl nicht überschritten wird.
(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2013)
(6) Ändert sichvon zweisprachigen Volksschulklassen ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf die Zahl der Klassenschülerinnen oder Klassenschüler gemäßin § 6 Abs. 1 bis 3 um weniger als fünf Klassenschülerinnen oder Klassenschüler nach dem 1. Oktober des jeweiligen Unterrichtsjahres4 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, dürfen keine Klassenteilungen oder Klassenzusammenlegungen während dieses Unterrichtsjahres vorgenommen werdenBGBl. Nr. 641/1994, festgelegten Vorgaben Bedacht zu nehmen.
(1) Die Zahl der Schülerinnen oderund Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen in einer Vorschulklasse - darfist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, abgesehen vonauf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 63 Schulorganisationsgesetz, 25 (in einer zweisprachigen Volksschulklasse 18) nicht übersteigen und 10 (in einer zweisprachigen Volksschulklasse 7) nicht unterschreitenBGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Soferne hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich§ 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist, hat darüber die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium) zu entscheiden anzuwenden.
(2) Die ZahlBei der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 (in einer zweisprachigen Vorschulklasse 7) nicht unterschreiten und 20 nicht übersteigen.
(3) In Volksschulklassen können bis zu vier Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit aufgenommen werden. In Klassen, in denen Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, darf die HöchstzahlFestlegung der Schülerinnen oder Schüler von 25 (in einer zweisprachigen Volksschulklasse die Höchstzahl von 18 Schülerinnen oder Schülern) nicht überschritten werden. Sofern hievon ausnahmsweise eine Herabsetzung der Zahl der Schülerinnen oder Schüler in einer Klasse erforderlich ist, hat hierüber der Landesschulrat zu entscheiden, wobei auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung, das Ausmaß des zusätzlichen Einsatzes von Lehrerinnen oder Lehrern und die örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen ist.
(4) Der Landesschulrat für Burgenland hat nach Maßgabe der sich aus den vom Bund gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, genehmigten Landeslehrerinnen- und Landeslehrerstellenplanes ergebenden Lehrerwochenstunden zu bestimmen unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülerinnen- und Schülergruppen zu teilen sind. Dabei können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefasst werden, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 3 bestimmte Schülerinnen- und Schülerzahl nicht überschritten wird.
(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2013)
(6) Ändert sichvon zweisprachigen Volksschulklassen ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf die Zahl der Klassenschülerinnen oder Klassenschüler gemäßin § 6 Abs. 1 bis 3 um weniger als fünf Klassenschülerinnen oder Klassenschüler nach dem 1. Oktober des jeweiligen Unterrichtsjahres4 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, dürfen keine Klassenteilungen oder Klassenzusammenlegungen während dieses Unterrichtsjahres vorgenommen werdenBGBl. Nr. 641/1994, festgelegten Vorgaben Bedacht zu nehmen.