§ 45 Bgld. LVBG 2013 Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung

Bgld. LVBG 2013 - Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts. Die Kinderzulage gebührt nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten in ungekürzter Höhe.

(2) Abweichend von Abs. 1 entfällt bei einer oder einem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a und b jener Teil der Funktionszulage, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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