§ 1 Bgld. LVBG 2013 Geltungsbereich

Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden

1.

auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz oder das Bgld. Kindergarten- und Horte-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 30/1993, geregelt wird;

2.

auf Lehrlinge;

3.

auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2015

(1) Dieses Gesetz ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden

1.

auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz oder das Bgld. Kindergarten- und Horte-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 30/1993, geregelt wird;

2.

auf Lehrlinge;

3.

auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.

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