(1) Die Beträge gemäß § 2 sind aus Landesmitteln zu gewähren. Der jedem Landtagsklub zukommende jährliche Betrag ist in vier gleich großen Teilbeträgen, jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November auf das vom jeweiligen Landtagsklub angegebene Konto anzuweisen.
(2) Ändern sich die für die Gewährung der Landtagsklubförderung maßgebenden Verhältnisse, insbesondere die Anzahl der Mitglieder der einzelnen Landtagsklubs, so ist die Höhe des Unterstützungsbetrages neu zu berechnen. Als Stichtag für die Neuberechnung gilt der Monatserste, der der Veränderung folgt.
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