(1) Den Klubs der im Landtag vertretenen Parteien steht als Gesamtunterstützungsbetrag der Jahresbruttobetrag einschließlich der Sonderzahlungen von zehn Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/15 Gehaltsstufe 1, von zehn Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/11 Gehaltsstufe 3 sowie von neun Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/1 Gehaltsstufe 1 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 zu.
(2) Der Gesamtunterstützungsbetrag (Abs. 1) ist auf die Landtagsklubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.
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