§ 1 Bgld. LKFinG Allgemeines

Bgld. LKFinG - Burgenländisches Landtagsklubsfinanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Den Klubs der im Burgenländischen Landtag vertretenen Parteien (§ 10 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. Nr. 47/1981, in der jeweils geltenden Fassung) ist zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben, insbesondere für die Gewährleistung einer geordneten Geschäftsführung, ferner für Informationsbeschaffung, Abhaltung von Tagungen, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Heranziehung von Experten, den Aufwand für Ehrungen, Öffentlichkeitsarbeit und Repräsentationen eine finanzielle Unterstützung des Landes zu gewähren.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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