§ 1 Bgld. LKFinG Allgemeines

Bgld. LKFinG - Burgenländisches Landtagsklubsfinanzierungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Den Klubs der im Burgenländischen Landtag vertretenen Parteien (§ 10 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. Nr. 47/1981, in der jeweils geltenden Fassung) ist zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben, insbesondere für die Gewährleistung einer geordneten Geschäftsführung, ferner für Informationsbeschaffung, Abhaltung von Tagungen, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Heranziehung von Experten, den Aufwand für Ehrungen, Öffentlichkeitsarbeit und Repräsentationen eine finanzielle Unterstützung des Landes zu gewähren.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Bgld. LKFinG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Bgld. LKFinG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Bgld. LKFinG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Bgld. LKFinG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Bgld. LKFinG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. LKFinG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Bgld. LKFinG