§ 11a Bgld. LBetreuG

Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Im Falle eines Rechtmittels gegen Bescheide nach diesem Gesetz kann von Fremden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch genommen werden, wenn

1.

der hilfs- und schutzbedürftige Fremde nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu sorgen,

2.

ein Rechtsmittel nicht offenkundig aussichtlos ist und

3.

eine Rechtsvertretung im Rechtsmittelweg zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vorgesehen ist.

(2) Eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung kann, soweit sie gesetzlich vorgesehen ist, von Fremden bei Organisationen in Anspruch genommen werden, die einen Betreuungsvertrag mit dem Land Burgenland abgeschlossen haben.“

Stand vor dem 20.12.2024

In Kraft vom 05.12.2015 bis 20.12.2024
(1) Im Falle eines Rechtmittels gegen Bescheide nach diesem Gesetz kann von Fremden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch genommen werden, wenn

1.

der hilfs- und schutzbedürftige Fremde nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu sorgen,

2.

ein Rechtsmittel nicht offenkundig aussichtlos ist und

3.

eine Rechtsvertretung im Rechtsmittelweg zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vorgesehen ist.

(2) Eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung kann, soweit sie gesetzlich vorgesehen ist, von Fremden bei Organisationen in Anspruch genommen werden, die einen Betreuungsvertrag mit dem Land Burgenland abgeschlossen haben.“

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