§ 3 Bgld. KM Zulässige Grenzwerte im Klärschlamm, Müllkompost und Boden

Bgld. KM - Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Im Klärschlamm, der auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden soll, darf der Schadstoffgehalt, ausgenommen bei Zink (Abs. 2), keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte um mehr als 10 % überschreiten. Bei derartigen Überschreitungen muß aber der Mittelwert der Schadstoffgehalte der letzten drei Untersuchungen (§ 1 Abs. 7) unter den nachstehend angeführten Grenzwerten liegen:

 

Güteklasse I

Güteklasse II

Zink ...................

1000

2000 mg/kg

Trockensubstanz

Kupfer ...............

300

500 mg/kg

Trockensubstanz

Chrom ...............

100

500 mg/kg

Trockensubstanz

Blei ....................

100

500 mg/kg

Trockensubstanz

Nickel ................

60

100 mg/kg

Trockensubstanz

Cadmium ...........

2

10 mg/kg

Trockensubstanz

Quecksilber ........

2

10 mg/kg

Trockensubstanz

 

(2) Bei Klärschlamm der Güteklasse II darf der Zinkgehalt den in Abs. 1 angeführten Grenzwert um höchstens 50 % überschreiten, wenn bei der Aufbringung (§ 6 Abs. 3) die Aufbringungsmenge so weit eingeschränkt wird, daß die Schadstofffracht den im § 4 Abs. 1 angeführten Wert nicht überschreitet.

(3) Im Müllkompost, der auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden soll, darf der Schadstoffgehalt keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte um mehr als 10 % überschreiten. Bei derartigen Überschreitungen muß aber der Mittelwert der Schadstoffgehalte der letzten drei Untersuchungen (§ 1 Abs. 9) unter den nachstehend angeführten Grenzwerten liegen.

 

Güteklasse I

Güteklasse II (gem. ÖNORM

S 2022 vom 1.6.1989)

Zink ..................

210

1000 mg/kg

Trockensubstanz

Kupfer ..............

70

400 mg/kg

Trockensubstanz

Chrom ..............

70

150 mg/kg

Trockensubstanz

Blei ..................

70

500 mg/kg

Trockensubstanz

Nickel ..............

42

100 mg/kg

Trockensubstanz

Cadmium .........

0,7

4 mg/kg

Trockensubstanz

Quecksilber ......

0,7

4 mg/kg

Trockensubstanz

 

Die Grenzwerte bei Güteklasse I beziehen sich auf einen Glühverlust (GV) von 30 %. Die tatsächlichen Meßwerte sind wie folgt umzurechnen:

 

Maßgebender Gehalt bei 30 % GV =

Gemessener Gehalt x 70

 

Glührückstand in %

 

 

(4) Klärschlamm und Müllkompost gilt bei der Aufbringung auf Wiesen und Weiden dann als seuchenhygienisch unbedenklich (als hygienisiert), wenn

-

pro g Schlamm bzw. Müllkompost nicht mehr als 1000 Enterobakteriaceen nachweisbar sind,

-

1 g Schlamm bzw. Müllkompost frei von Salmonellen ist und

-

keine ansteckungsfähigen Wurmeier vorhanden sind.

(5) Durch die Aufbringung von Klärschlamm oder Müllkompost darf der Schadstoffgehalt der Aufbringungsfläche folgende Werte nicht überschreiten:

 

Grenzwerte für Schadstoffe im Boden

Zink ..................

300

mg/kg

Trockensubstanz

Kupfer ..............

100

mg/kg

Trockensubstanz

Chrom ..............

100

mg/kg

Trockensubstanz

Blei ..................

100

mg/kg

Trockensubstanz

Nickel ..............

60

mg/kg

Trockensubstanz

Cadmium .........

2

mg/kg

Trockensubstanz

Quecksilber .....

1,5

mg/kg

Trockensubstanz

 

Die Grenzwerte gelten für den Schadstoffgehalt einer Mischprobe der obersten 25 cm des untersuchten mineralischen Bodens, die in Umluft von 40° C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet wurde. Bei Böden, die tiefer als 25 cm gepflügt wurden, ist das Ergebnis der Untersuchungen wie folgt zu korrigieren:

 

Maßgebender Gehalt =

Gemessener Gehalt x Tiefe der Pflügung in cm

25 cm

 

Bei Dauergrünland beträgt der Untersuchungshorizont 0 bis 10 cm Tiefe.

In Kraft seit 09.02.2001 bis 31.12.9999
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