§ 1 Bgld. KM Beschaffenheit des Klärschlammes und des Müllkompostes

Bgld. KM - Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Klärschlamm, der zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgegeben werden soll, ist im Aufbringungszustand auf folgende Parameter zu untersuchen:

Wassergehalt, Trockensubstanz, organische Substanz, Gesamt-Stickstoff, Organisch gebundener Stickstoff, Amonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff, Gesamt-Phosphor, Gesamt-Kalium, Calcium, Magnesium, Natrium, Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel, Quecksilber, pH-Wert; bei Aufbringung auf Wiesen und Weiden zusätzlich auf den Gehalt an Enterobakteriaceen, Salmonellen und ansteckungsfähigen Wurmeiern.

(2) Bei begründetem Verdacht einer Einleitung von sonstigen Schadstoffen in die Kläranlage ist der Klärschlamm auch auf das Vorliegen dieser Schadstoffe zu untersuchen.

(3) Für eine landwirtschaftliche Verwertung darf nur stabilisierter Klärschlamm eingesetzt werden; dies ist ein Klärschlamm, bei dem die leicht zersetzbaren organischen Stoffe durch Faulung (anaerob), Belüftung (aerob) oder sonstige Verfahren abgebaut sind.

(4) Bei Müllkompost ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten auf folgende Parameter zu untersuchen:

Glührückstand, abbaubare organische Substanz (AOS), pflanzenverfügbares Kalium und Phosphat, Carbonate, Bor (heißwasserlöslich), Wasserkapazität, Feuchtdichte, Pflanzenverträglichkeit, Ballaststoffgehalt (Überkorn, Glas, Kunststoff, Eisen, andere Metalle), Leitfähigkeit.

(5) Probenentnahme, Probenvorbereitung und Untersuchung sind nach den in Anlage A angeführten Verfahren vorzunehmen.

(6) Über das Untersuchungsergebnis ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage B zu erstellen.

(7) Die Zeiträume, in denen Klärschlamm zu untersuchen ist, werden bei Abwasserreinigungsanlagen je nach Ausbaugröße, angegeben in Einwohnerwerten (EW60), wie folgt festgelegt:

bis 5.000 EW60: jährlich

5.001 - 50.000 EW60: halbjährlich

mehr als 50.000 EW60: vierteljährlich

(8) Sind stark schwankende Belastungen des Klärschlammes durch gewerbliche und industrielle Betriebe bzw. durch Neuanschluß eines für die Klärschlammqualität maßgeblichen Indirekteinleiters zu erwarten, so hat die Behörde kürzere Untersuchungszeiträume anzuordnen.

(9) Die Untersuchungen bei Kompostierungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 5000 Tonnen pro Jahr sind in einem Abstand von höchstens drei Monaten durchzuführen, sonst im Abstand von einem Jahr

(10) Klärschlamm und Müllkompost, die zum Aufbringen auf landwirtschaftliche Böden geeignet sind, sind auf Grund ihrer Schadstoffgehalte den Güteklassen I und II (§ 3 Abs. 1 und 3) zuzuordnen.

In Kraft seit 09.02.2001 bis 31.12.9999
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