Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
In der Übergangszeit bis 31.12.1993 darf stabilisierter einwandfreier Klärschlamm ohne zusätzliche Hygienisierung in den Monaten Oktober, November, Dezember auf Wiesen und Weiden aufgebracht werden.
In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
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