(1) Klärschlamm, der zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgegeben werden soll, ist im Aufbringungszustand auf folgende Parameter zu untersuchen:
Wassergehalt, Trockensubstanz, organische Substanz, Gesamt-Stickstoff, Organisch gebundener Stickstoff, Amonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff, Gesamt-Phosphor, Gesamt-Kalium, Calcium, Magnesium, Natrium, Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel, Quecksilber, pH-Wert; bei Aufbringung auf Wiesen und Weiden zusätzlich auf den Gehalt an Enterobakteriaceen, Salmonellen und ansteckungsfähigen Wurmeiern.
(2) Bei begründetem Verdacht einer Einleitung von sonstigen Schadstoffen in die Kläranlage ist der Klärschlamm auch auf das Vorliegen dieser Schadstoffe zu untersuchen.
(3) Für eine landwirtschaftliche Verwertung darf nur stabilisierter Klärschlamm eingesetzt werden; dies ist ein Klärschlamm, bei dem die leicht zersetzbaren organischen Stoffe durch Faulung (anaerob), Belüftung (aerob) oder sonstige Verfahren abgebaut sind.
(4) Bei Müllkompost ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten auf folgende Parameter zu untersuchen:
Glührückstand, abbaubare organische Substanz (AOS), pflanzenverfügbares Kalium und Phosphat, Carbonate, Bor (heißwasserlöslich), Wasserkapazität, Feuchtdichte, Pflanzenverträglichkeit, Ballaststoffgehalt (Überkorn, Glas, Kunststoff, Eisen, andere Metalle), Leitfähigkeit.
(5) Probenentnahme, Probenvorbereitung und Untersuchung sind nach den in Anlage A angeführten Verfahren vorzunehmen.
(6) Über das Untersuchungsergebnis ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage B zu erstellen.
(7) Die Zeiträume, in denen Klärschlamm zu untersuchen ist, werden bei Abwasserreinigungsanlagen je nach Ausbaugröße, angegeben in Einwohnerwerten (EW60), wie folgt festgelegt:
bis 5.000 EW60: jährlich | ||||||||||
5.001 - 50.000 EW60: halbjährlich | ||||||||||
mehr als 50.000 EW60: vierteljährlich |
(8) Sind stark schwankende Belastungen des Klärschlammes durch gewerbliche und industrielle Betriebe bzw. durch Neuanschluß eines für die Klärschlammqualität maßgeblichen Indirekteinleiters zu erwarten, so hat die Behörde kürzere Untersuchungszeiträume anzuordnen.
(9) Die Untersuchungen bei Kompostierungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 5000 Tonnen pro Jahr sind in einem Abstand von höchstens drei Monaten durchzuführen, sonst im Abstand von einem Jahr
(10) Klärschlamm und Müllkompost, die zum Aufbringen auf landwirtschaftliche Böden geeignet sind, sind auf Grund ihrer Schadstoffgehalte den Güteklassen I und II (§ 3 Abs. 1 und 3) zuzuordnen.
(1) Landwirtschaftliche Böden, auf denen erstmalig Klärschlamm oder Müllkompost aufgebracht werden soll, sind auf folgende Parameter des Oberbodens zu untersuchen:
organische Substanz (Humusgehalt), pflanzenverfügbares Phosphat, pflanzenverfügbares Kalium pflanzenverfügbares Magnesium, Carbonate, Kalkbedarf (bei pH-Wert unter 6), austauschbare Kationen (Calcium, Magnesium, Kalium, Natrium), lösliche Mikronährstoffe (Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Bor) und Gesamtgehalte von Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel, Quecksilber, sowie pH-Wert, Dichte und Wassergehalt; bei Aufbringung von Müllkompost zusätzlich Leitfähigkeit.
(2) Landwirtschaftliche Böden sind vor jedem weiteren Aufbringen von Klärschlamm oder Müllkompost der Güteklasse II zu untersuchen, sofern die letzte Untersuchung mehr als 10 Jahre zurückliegt oder seit der letzten Bodenuntersuchung mehr als 15 t Trockensubstanz pro Hektar aufgebracht wurden.
Diese Untersuchung hat nur mehr folgende Parameter zu umfassen:
pH-Wert, Dichte, Carbonate, Kalkbedarf (bei pH-Wert unter 6), pflanzenverfügbares Phosphat, pflanzenverfügbares Kalium pflanzenverfügbares Magnesium, Gesamtgehalte von Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel und Quecksilber.
Bei der Aufbringung von Müllkompost der Güteklasse II ist zusätzlich auf die Parameter Leitfähigkeit, organische Substanz (Humusgehalt) und lösliche Mikronährstoffe (Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Bor) zu untersuchen.
(3) Probenentnahmen, Probenvorbereitung und Untersuchung sind nach den in der Anlage A beschriebenen Methoden vorzunehmen.
(4) Über das Untersuchungsergebnis ist ein Gutachten nach dem Muster der Anlage C zu erstellen.
(1) Im Klärschlamm, der auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden soll, darf der Schadstoffgehalt, ausgenommen bei Zink (Abs. 2), keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte um mehr als 10 % überschreiten. Bei derartigen Überschreitungen muß aber der Mittelwert der Schadstoffgehalte der letzten drei Untersuchungen (§ 1 Abs. 7) unter den nachstehend angeführten Grenzwerten liegen:
Güteklasse I | Güteklasse II | ||
Zink ................... | 1000 | 2000 mg/kg | Trockensubstanz |
Kupfer ............... | 300 | 500 mg/kg | Trockensubstanz |
Chrom ............... | 100 | 500 mg/kg | Trockensubstanz |
Blei .................... | 100 | 500 mg/kg | Trockensubstanz |
Nickel ................ | 60 | 100 mg/kg | Trockensubstanz |
Cadmium ........... | 2 | 10 mg/kg | Trockensubstanz |
Quecksilber ........ | 2 | 10 mg/kg | Trockensubstanz |
(2) Bei Klärschlamm der Güteklasse II darf der Zinkgehalt den in Abs. 1 angeführten Grenzwert um höchstens 50 % überschreiten, wenn bei der Aufbringung (§ 6 Abs. 3) die Aufbringungsmenge so weit eingeschränkt wird, daß die Schadstofffracht den im § 4 Abs. 1 angeführten Wert nicht überschreitet.
(3) Im Müllkompost, der auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden soll, darf der Schadstoffgehalt keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte um mehr als 10 % überschreiten. Bei derartigen Überschreitungen muß aber der Mittelwert der Schadstoffgehalte der letzten drei Untersuchungen (§ 1 Abs. 9) unter den nachstehend angeführten Grenzwerten liegen.
Güteklasse I | Güteklasse II (gem. ÖNORM S 2022 vom 1.6.1989) | |||
Zink .................. | 210 | 1000 mg/kg | Trockensubstanz | |
Kupfer .............. | 70 | 400 mg/kg | Trockensubstanz | |
Chrom .............. | 70 | 150 mg/kg | Trockensubstanz | |
Blei .................. | 70 | 500 mg/kg | Trockensubstanz | |
Nickel .............. | 42 | 100 mg/kg | Trockensubstanz | |
Cadmium ......... | 0,7 | 4 mg/kg | Trockensubstanz | |
Quecksilber ...... | 0,7 | 4 mg/kg | Trockensubstanz | |
Die Grenzwerte bei Güteklasse I beziehen sich auf einen Glühverlust (GV) von 30 %. Die tatsächlichen Meßwerte sind wie folgt umzurechnen:
Maßgebender Gehalt bei 30 % GV = | Gemessener Gehalt x 70 |
|
Glührückstand in % |
|
(4) Klärschlamm und Müllkompost gilt bei der Aufbringung auf Wiesen und Weiden dann als seuchenhygienisch unbedenklich (als hygienisiert), wenn
- | pro g Schlamm bzw. Müllkompost nicht mehr als 1000 Enterobakteriaceen nachweisbar sind, | |||||||||
- | 1 g Schlamm bzw. Müllkompost frei von Salmonellen ist und | |||||||||
- | keine ansteckungsfähigen Wurmeier vorhanden sind. |
(5) Durch die Aufbringung von Klärschlamm oder Müllkompost darf der Schadstoffgehalt der Aufbringungsfläche folgende Werte nicht überschreiten:
Grenzwerte für Schadstoffe im Boden | ||||
Zink .................. | 300 | mg/kg | Trockensubstanz | |
Kupfer .............. | 100 | mg/kg | Trockensubstanz | |
Chrom .............. | 100 | mg/kg | Trockensubstanz | |
Blei .................. | 100 | mg/kg | Trockensubstanz | |
Nickel .............. | 60 | mg/kg | Trockensubstanz | |
Cadmium ......... | 2 | mg/kg | Trockensubstanz | |
Quecksilber ..... | 1,5 | mg/kg | Trockensubstanz | |
Die Grenzwerte gelten für den Schadstoffgehalt einer Mischprobe der obersten 25 cm des untersuchten mineralischen Bodens, die in Umluft von 40° C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet wurde. Bei Böden, die tiefer als 25 cm gepflügt wurden, ist das Ergebnis der Untersuchungen wie folgt zu korrigieren:
Maßgebender Gehalt = | Gemessener Gehalt x Tiefe der Pflügung in cm |
25 cm |
Bei Dauergrünland beträgt der Untersuchungshorizont 0 bis 10 cm Tiefe.
(1) Auf landwirtschaftlichen Böden dürfen jährlich höchstens folgende Frachten an Schadstoffen in Gramm pro Hektar über Klärschlamm aufgebracht werden:
| Ackerland | Wiesen und Weiden | |||
Zink ................ | 5000 | 2500 |
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Kupfer ............ | 1250 | 625 |
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Chrom ............ | 1250 | 625 |
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Blei ................ | 1250 | 625 |
| ||
Nickel ............ | 250 | 125 |
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Cadmium ....... | 25 | 12,5 |
| ||
Quecksilber .... | 25 | 12,5 |
| ||
(2) Die zulässigen Jahresfrachten können verdoppelt werden, wenn im vorangegangenen Jahr eine Klärschlammaufbringung unterblieben ist.
(3) Die Aufbringung von Müllkompost hat gemäß ÖNORM S 2024 (ausgegeben am 1.8.1987) zu erfolgen.
Die Untersuchungszeugnisse bzw. Gutachten gemäß § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 4 der Klärschlamm- und Müllkompostverordnung sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(1) Die nach dem Gutachten über die Bodeneignung zulässige Menge an Klärschlamm oder Müllkompost ist nach den Regeln der Düngepraxis aufzubringen.
(2) Jährlich darf die auf landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgebrachte Stickstofffracht über Klärschlamm und/oder Müllkompost bei Flächen ohne Gründeckung maximal 175 kg Reinstickstoff pro Hektar und Jahr, bei Flächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Reinstickstoff pro Hektar und Jahr nicht übersteigen, sofern hiefür keine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 lit. f der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, vorliegt. Die Grenzwerte gemäß § 4 dürfen hiedurch jedoch nicht überschritten werden.
(3) Auf Ackerflächen darf Klärschlamm nur vor der Saat aufgebracht werden. Auf Wiesen und Weiden ist die Aufbringung nur nach der letzten Nutzung im Herbst erlaubt; auf Wiesen auch bei Vegetationsbeginn auf frostfreien Böden.
(4) Auf Wiesen und Weiden darf nur hygienisierter Klärschlamm aufgebracht werden.
(5) Bei der Aufbringung von Klärschlamm muß der Boden so weit abgetrocknet sein, daß Bodenverdichtungen tunlichst vermieden werden.
(6) Wird Klärschlamm und Müllkompost auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht, dann dürfen innerhalb der betreffenden Vegetationsperiode andere Düngestoffe (Gülle, Jauche, Mist, Handelsdünger, etc) zusätzlich nur dann aufgebracht werden, wenn diese Düngegaben bedarfsgerecht bemessen sind und die gesamte aufgebrachte Stickstofffracht den Grenzwert gemäß Abs. 2 nicht übersteigt.
(7) Wird Müllkompost vorwiegend für erosionshemmende Maßnahmen eingesetzt, so dürfen die Aufbringungsmengen die in der ÖNORM S 2024 angeführten Werte nicht überschreiten.
Der Lieferschein gem. § 8 Abs. 3 Bgld. Bodenschutzgesetz ist nach dem Muster der Anlage D zu gestatten.
In der Übergangszeit bis 31.12.1993 darf stabilisierter einwandfreier Klärschlamm ohne zusätzliche Hygienisierung in den Monaten Oktober, November, Dezember auf Wiesen und Weiden aufgebracht werden.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. September 1991 über die Aufbringung von Klärschlamm und Müllkompost auf landwirtschaftlichen Böden (Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung)
StF: LGBl. Nr. 82/1991
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 10 des Bgld. Bodenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 87/1990, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. Nr. 75/2000, wird verordnet: