(1) Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer Grundverkehrsbezirkskommission beträgt:
1. | für die Genehmigung von Kaufverträgen und für die Entscheidungen gemäß § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 24 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 bei einer Gegenleistung beziehungsweise einer Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags |
bis 7 260 Euro: | 29 Euro |
bis 14 520 Euro: | 36,30 Euro |
über 14 520 Euro: | 2,5 von Tausend der Gegenleistung bzw. Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags, höchstens jedoch 436 Euro |
2. | für die Genehmigung von Pachtverträgen: 29 Euro | |||||||||
3. | für die Genehmigung von sonstigen Rechtsgeschäften: 29 Euro. |
(2) Ist die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger (§ 2 Abs. 3 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007), und nicht gemäß § 3 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 Inländern gleichgestellt, beträgt das Ausmaß an Verwaltungsabgaben für Amtshandlungen der Grundverkehrsbezirksbehörden:
1. | für die Genehmigung von Kaufverträgen und für die Entscheidungen gemäß § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 24 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 bei einer Gegenleistung beziehungsweise einer Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags |
bis 7 260 Euro: | 43,60 Euro |
bis 14 520 Euro: | 50,80 Euro |
über 14 520 Euro: | 3,5 von Tausend der Gegenleistung bzw. Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags, höchstens jedoch 436 Euro |
2. | für die Genehmigung von Pachtverträgen: 43,60 Euro | |||||||||
3. | für die Genehmigung von sonstigen Rechtsgeschäften: 43,60 Euro. |
(3) Verwaltungsabgaben, die nach dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie einen nicht runden Eurobetrag ergeben, nach kaufmännischen Grundsätzen auf den vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.
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