(1) Die Höhe des Sitzungsgeldes für die Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommissionen sowie für die den Sitzungen beigezogenen Schriftführerinnen oder Schriftführern beträgt
1. | bei einer Dauer der Sitzung bis zu zwei Stunden 36,30 Euro | |||||||||
2. | bei einer Dauer der Sitzung über zwei Stunden 43,60 Euro. |
(2) Den Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommissionen gebühren im Fall des Abs. 1 Z 1 43,60 Euro, im Fall des Abs. 1 Z 2 58,10 Euro als Sitzungsgeld.
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