(1) Die Verwaltungsabgabe ist zu entrichten:
1. | von derjenigen oder demjenigen, die oder der nach den Bestimmungen des dem Verfahren zugrunde liegenden Vertrags die Kosten des Rechtserwerbs zu tragen hat oder | |||||||||
2. | von der Erwerberin oder dem Erwerber eines Rechts, wenn der Vertrag über den Rechtserwerb keine Bestimmung über die Tragung der Kosten enthält, oder | |||||||||
3. | von der Meistbietenden oder dem Meistbietenden beziehungsweise von der Überbieterin oder dem Überbieter oder der Übernehmerin oder dem Übernehmer. |
(2) Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften in den Fällen des Abs. 1 Z 1 oder 2 sämtliche Vertragsschließenden und im Falle des Abs. 1 Z 3 sämtliche Rechtserwerber als Gesamtschuldner.
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