Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. GVVO

Burgenländische Grundverkehrsverordnung

Bgld. GVVO
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Juli 2007, mit der Bestimmungen des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 ausgeführt werden (Burgenländische Grundverkehrsverordnung - Bgld. GVVO)

StF: LGBl. Nr. 45/2007

§ 1 Bgld. GVVO Vorbehaltsgemeinden


In den nachstehenden Gemeinden sind die Bestimmungen des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 über den Rechtserwerb an Baugrundstücken anzuwenden (Vorbehaltsgemeinden):

Bad Sauerbrunn

Kittsee

Potzneusiedl.

§ 2 Bgld. GVVO Schriftliche Erklärung


(1) Für die Abgabe einer schriftlichen Erklärung gemäß § 9 Abs. 2 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 hat die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber ein dem Anhang entsprechendes Formular zu verwenden.

(2) Die Erklärung ist von der Rechtserwerberin oder dem Rechtserwerber beziehungsweise den zur Vertretung berufenen Organen zu unterschreiben.

(3) Mit der Erklärung hat die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber Urkunden über den Rechtserwerb und ihre oder seine Staatsbürgerschaft vorzulegen.

§ 3 Bgld. GVVO Reisekosten


Den Mitgliedern der Grundverkehrsbezirkskommissionen sowie den den Sitzungen beigezogenen Schriftführerinnen oder Schriftführern gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten für die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel. Bei Benützung eines Kraftfahrzeugs gebührt eine Entschädigung, wie sie Landesbediensteten zusteht.

§ 4 Bgld. GVVO Aufwandsentschädigung


(1) Die Höhe des Sitzungsgeldes für die Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommissionen sowie für die den Sitzungen beigezogenen Schriftführerinnen oder Schriftführern beträgt

1.

bei einer Dauer der Sitzung bis zu zwei Stunden 36,30 Euro

2.

bei einer Dauer der Sitzung über zwei Stunden 43,60 Euro.

(2) Den Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommissionen gebühren im Fall des Abs. 1 Z 1 43,60 Euro, im Fall des Abs. 1 Z 2 58,10 Euro als Sitzungsgeld.

§ 5 Bgld. GVVO Abgabenpflichtige Amtshandlungen


(1) Für folgende Amtshandlungen der Grundverkehrsbezirkskommissionen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1.

für die Genehmigung von Rechtserwerben nach § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 und

2.

für die Entscheidung gemäß § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 24 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl. Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Bgld. GVVO Abgabeverpflichtete


(1) Die Verwaltungsabgabe ist zu entrichten:

1.

von derjenigen oder demjenigen, die oder der nach den Bestimmungen des dem Verfahren zugrunde liegenden Vertrags die Kosten des Rechtserwerbs zu tragen hat oder

2.

von der Erwerberin oder dem Erwerber eines Rechts, wenn der Vertrag über den Rechtserwerb keine Bestimmung über die Tragung der Kosten enthält, oder

3.

von der Meistbietenden oder dem Meistbietenden beziehungsweise von der Überbieterin oder dem Überbieter oder der Übernehmerin oder dem Übernehmer.

(2) Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften in den Fällen des Abs. 1 Z 1 oder 2 sämtliche Vertragsschließenden und im Falle des Abs. 1 Z 3 sämtliche Rechtserwerber als Gesamtschuldner.

§ 7 Bgld. GVVO Vorschreibung


Die Verwaltungsabgabe ist von der Grundverkehrsbezirkskommission mit Bescheid, mit dem der Rechtserwerb genehmigt wird oder entschieden wird, dass das Meistbot oder das Überbot oder der Übernahmsantrag dem Burgenländischen Grundverkehrsgesetz 2007 nicht widerspricht, oder in einem abgesonderten Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben.

§ 8 Bgld. GVVO Ausmaß


(1) Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer Grundverkehrsbezirkskommission beträgt:

1.

für die Genehmigung von Kaufverträgen und für die Entscheidungen gemäß § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 24 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 bei einer Gegenleistung beziehungsweise einer Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags

bis 7 260 Euro:

29 Euro

bis 14 520 Euro:

36,30 Euro

über 14 520 Euro:

2,5 von Tausend der Gegenleistung bzw. Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags, höchstens jedoch 436 Euro

2.

für die Genehmigung von Pachtverträgen: 29 Euro

3.

für die Genehmigung von sonstigen Rechtsgeschäften: 29 Euro.

(2) Ist die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger (§ 2 Abs. 3 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007), und nicht gemäß § 3 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 Inländern gleichgestellt, beträgt das Ausmaß an Verwaltungsabgaben für Amtshandlungen der Grundverkehrsbezirksbehörden:

1.

für die Genehmigung von Kaufverträgen und für die Entscheidungen gemäß § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 24 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 bei einer Gegenleistung beziehungsweise einer Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags

bis 7 260 Euro:

43,60 Euro

bis 14 520 Euro:

50,80 Euro

über 14 520 Euro:

3,5 von Tausend der Gegenleistung bzw. Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags, höchstens jedoch 436 Euro

2.

für die Genehmigung von Pachtverträgen: 43,60 Euro

3.

für die Genehmigung von sonstigen Rechtsgeschäften: 43,60 Euro.

(3) Verwaltungsabgaben, die nach dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie einen nicht runden Eurobetrag ergeben, nach kaufmännischen Grundsätzen auf den vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.

§ 9 Bgld. GVVO Übergangsbestimmungen


Auf die vor Inkrafttreten des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sowie zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind die Bestimmungen der Bgld. Grundverkehrsordnung, LGBl. Nr. 73/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 32/2002, anzuwenden.

§ 10 Bgld. GVVO Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bgld. Grundverkehrsordnung, LGBl. Nr. 73/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 32/2002, außer Kraft.

Anlage

Burgenländische Grundverkehrsverordnung (Bgld. GVVO) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Juli 2007, mit der Bestimmungen des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 ausgeführt werden (Burgenländische Grundverkehrsverordnung - Bgld. GVVO)

StF: LGBl. Nr. 45/2007

Änderung

LGBl. Nr. 77/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 27 Abs. 4 und § 30 Abs. 1 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 - Bgld. GVG 2007, LGBl. Nr. 25, wird verordnet:

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