§ 5 Bgld. FV Ausgleichskasse

Bgld. FV - Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Aus den Mitteln der Ausgleichskasse sind zu tragen:

1.

die Entschädigung gemäß § 4;

2.

die Laborkosten für Untersuchungen gemäß § 26 Abs. 1 und 2 und § 26a Fleischuntersuchungsgesetz BGBl. Nr. 118/1994;

3.

die Kosten, die im Falle einer Nichtbestätigung eines Beurteilungsbefundes gemäß § 28 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz entstehen;

4.

die Kosten für den Amtssachaufwand;

5.

die Kosten für die Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane;

6.

der sonstige Aufwand, der dem Land durch die Vollziehung dieses Gesetzes entsteht.

In Kraft seit 01.05.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Bgld. FV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Bgld. FV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Bgld. FV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Bgld. FV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Bgld. FV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. FV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Bgld. FV
§ 6 Bgld. FV