(1) Die zu entrichtenden Gesamtgebühren (Spalte 1), bestehend aus der Grundgebühr (Spalte 2) und dem Ausgleichskassenzuschlag (Spalte 3), werden wie folgt festgelegt:
|
| Gesamt- gebühr | Grund- gebühr | Ausgleichs-kassenzu- schlag |
1. Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier |
|
|
| |
a) | bei Einhufern und Rindern über 65 kg Schlachtgewicht | 5,80 | 5,08 | 0,72 |
b) | bei Fohlen und Kälbern bis 65 kg Schlachtgewicht | 3,63 | 3,42 | 0,21 |
c) | bei Schweinen und Wildschweinen über zwei Monate; | 3,63 | 3,13 | 0,50 |
| bei mehr als 100 Schweinen über zwei Monate pro Schlachttag | 2,54 | 2,18 | 0,36 |
d) | bei Schafen und Ziegen über zwei Monate | 2,18 | 1,89 | 0,29 |
e) | bei Lämmern, Kitzen, Ferkeln und Frischlingen bis zwei Monaten | 1,09 | 0,80 | 0,29 |
f) | bei Hühnern | 0,0327 | 0,0182 | 0,0145 |
g) | bei Puten | 0,0727 | 0,0509 | 0,0218 |
h) | bei Sammeluntersuchungen von Wildgeflügel und Hasen pro Stück | 0,36 | 0,33 | 0,03 |
i) | bei Wildwiederkäuern | 3,63 | 3,42 | 0,21 |
j) | bei Wildwiederkäuern aus Produktionsgattern | 3,63 | 3,42 | 0,21 |
k) | bei Hauskaninchen | 0,50 | 0,36 | 0,14 |
l) | bei Straussen | 5,80 | 5,08 | 0,72 |
2. | Trichinenschau je Tier |
|
|
|
| a. Kompressionsmethode | 1,59 | 1,45 | 0,14 |
| b. Verdauungsmethode | 0,51 | 0,36 | 0,15 |
3. Trichinenschau bei Fleischwaren je Stück | 0,72 | 0,65 | 0,07 | |
4. Auslandsfleischuntersuchung pro angefangene 100 kg | 1,82 | 0,44 | 1,38 | |
5. Kontrolluntersuchung gemäß § 17 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz pro angefangene Viertelstunde | 19,62 | 16,71 | 2,91 |
(2) Die Reisekostenvergütung für Zeitaufwand, Reisekosten und sonstigen Aufwand beträgt für jeden gefahrenen km 0,50 Euro.
(3) Die Mindestgebühr gemäß Abs. 1 wird mit 11,62 Euro festgelegt.
(4) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind in voller Höhe auch zu entrichten, wenn
1. | nur die Schlachttieruntersuchung ohne nachfolgende Fleischuntesuchung oder bei Schlachtung einschließlich Notschlachtungen nur die Fleischuntersuchung durchgeführt wurde, | |||||||||
2. | die Untersuchung am angeführten Untersuchungsort nicht durchgeführt werden kann, weil der über das Tier (die Tiere) Verfügungsberechtigte die angemeldete(n) Schlachtung(en) nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen will. |
(5) Der Gebührenpflichtige hat neben der gemäß den Abs. 1 und 4 zu entrichtenden Gebühr auch die Kosten für einen von einer Untersuchungsanstalt durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung zuzüglich der Kosten für die Probeentnahme und den Versand zu tragen, wenn diese durch die Unterlassung der Anmeldung zur Schlachtung oder wegen einer unzulässigen Entfernung oder Bearbeitung einzelner Teile vor der Untersuchung erforderlich geworden ist (§ 25 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994).
0 Kommentare zu § 1 Bgld. FV