(1) Die zu entrichtenden Gesamtgebühren (Spalte 1), bestehend aus der Grundgebühr (Spalte 2) und dem Ausgleichskassenzuschlag (Spalte 3), werden wie folgt festgelegt:
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| Gesamt- gebühr | Grund- gebühr | Ausgleichs-kassenzu- schlag |
1. Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier |
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a) | bei Einhufern und Rindern über 65 kg Schlachtgewicht | 5,80 | 5,08 | 0,72 |
b) | bei Fohlen und Kälbern bis 65 kg Schlachtgewicht | 3,63 | 3,42 | 0,21 |
c) | bei Schweinen und Wildschweinen über zwei Monate; | 3,63 | 3,13 | 0,50 |
| bei mehr als 100 Schweinen über zwei Monate pro Schlachttag | 2,54 | 2,18 | 0,36 |
d) | bei Schafen und Ziegen über zwei Monate | 2,18 | 1,89 | 0,29 |
e) | bei Lämmern, Kitzen, Ferkeln und Frischlingen bis zwei Monaten | 1,09 | 0,80 | 0,29 |
f) | bei Hühnern | 0,0327 | 0,0182 | 0,0145 |
g) | bei Puten | 0,0727 | 0,0509 | 0,0218 |
h) | bei Sammeluntersuchungen von Wildgeflügel und Hasen pro Stück | 0,36 | 0,33 | 0,03 |
i) | bei Wildwiederkäuern | 3,63 | 3,42 | 0,21 |
j) | bei Wildwiederkäuern aus Produktionsgattern | 3,63 | 3,42 | 0,21 |
k) | bei Hauskaninchen | 0,50 | 0,36 | 0,14 |
l) | bei Straussen | 5,80 | 5,08 | 0,72 |
2. | Trichinenschau je Tier |
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| a. Kompressionsmethode | 1,59 | 1,45 | 0,14 |
| b. Verdauungsmethode | 0,51 | 0,36 | 0,15 |
3. Trichinenschau bei Fleischwaren je Stück | 0,72 | 0,65 | 0,07 | |
4. Auslandsfleischuntersuchung pro angefangene 100 kg | 1,82 | 0,44 | 1,38 | |
5. Kontrolluntersuchung gemäß § 17 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz pro angefangene Viertelstunde | 19,62 | 16,71 | 2,91 |
(2) Die Reisekostenvergütung für Zeitaufwand, Reisekosten und sonstigen Aufwand beträgt für jeden gefahrenen km 0,50 Euro.
(3) Die Mindestgebühr gemäß Abs. 1 wird mit 11,62 Euro festgelegt.
(4) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind in voller Höhe auch zu entrichten, wenn
1. | nur die Schlachttieruntersuchung ohne nachfolgende Fleischuntesuchung oder bei Schlachtung einschließlich Notschlachtungen nur die Fleischuntersuchung durchgeführt wurde, | |||||||||
2. | die Untersuchung am angeführten Untersuchungsort nicht durchgeführt werden kann, weil der über das Tier (die Tiere) Verfügungsberechtigte die angemeldete(n) Schlachtung(en) nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen will. |
(5) Der Gebührenpflichtige hat neben der gemäß den Abs. 1 und 4 zu entrichtenden Gebühr auch die Kosten für einen von einer Untersuchungsanstalt durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung zuzüglich der Kosten für die Probeentnahme und den Versand zu tragen, wenn diese durch die Unterlassung der Anmeldung zur Schlachtung oder wegen einer unzulässigen Entfernung oder Bearbeitung einzelner Teile vor der Untersuchung erforderlich geworden ist (§ 25 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994).
(1) Für sämtliche nach dem Fleischuntersuchungsgesetz durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen wird ein Zuschlag für die Ausgleichskasse in Höhe der im § 1 Spalte 3 angeführten Beträge festgelegt.
(2) Für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenschauen und Überprüfungen gemäß § 28 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 118/1994 sowie für Auslandsfleischuntersuchungen, die an Samstagen, an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder an Wochentagen in der Zeit zwischen 19.00 und 6.00 Uhr durchgeführt werden, wird ein Zuschlag in der Höhe von 100 % der sich nach § 1 ergebenden Gesamtgebühr festgelegt.
(3) Für eine Verzögerung der Untersuchung auf die Weise, daß die Schlachttier- und Fleischuntersuchung erst mehr als eine halbe Stunde nach der vom Verfügungsberechtigten angegebenen Zeit stattfinden kann, wird ein Zuschlag in der Höhe eines Betrages von 11,62 Euro für jede angefangene halbe Stunde festgelegt.
(1) Das Fleischuntersuchungsorgan hat über jede Untersuchung und Kontrolle folgende Aufzeichnungen zu führen:
1. | Name und Adresse des Gebührenpflichtigen | |||||||||
2. | Datum, Dauer und Anzahl der Untersuchungen | |||||||||
3. | Art der Untersuchungen und Anzahl der Tiere bzw. Art und Menge des Fleisches | |||||||||
4. | Angabe über zurückgelegte Kilometer | |||||||||
5. | Angabe von sonstigen Untersuchungen oder Probeentnahmen und Einsendungen. | |||||||||
Die Landesregierung hat für die Aufzeichnungen Formblätter aufzulegen, die zu verwenden sind. |
(2) Die Aufzeichnungen sind der Landesregierung monatlich, bis zum 5. des Folgemonats zu übermitteln.
(1) Als Entschädigung gemäß § 7 Abs. 2 des Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes LGBl. Nr. 43/1995 gebühren den Fleischuntersuchungsorganen die im § 1 Abs. 1 festgelegten Grundgebühren bzw. die im § 1 Abs. 3 festgelegte Mindestgebühr sowie die Reisekostenvergütung gemäß § 1 Abs. 2 zuzüglich allfälliger im § 2 Abs. 2 und 3 festgelegter Zuschläge.
(2) Die besondere Vergütung für die Entnahme und die Verpackung von Proben zur Untersuchung in Laboratorien wird
1. | für die bakteriologische Untersuchung mit 14,53 Euro zuzüglich der Versandkosten und | |||||||||
2. | für andere amtlich angeordnete Proben mit 10,17 Euro zuzüglich der Versandkosten festgelegt. |
(3) Übersteigt die Summe der Grundgebühren und/oder Mindestgebühren, die dem einzelnen Untersuchungsorgan aufgrund seiner in einer Gemeinde in einem Monat durchgeführten Untersuchungen zusteht, den Betrag von 1.450 Euro, fließen 40 % des Mehrbetrages der Ausgleichskasse zu.
Aus den Mitteln der Ausgleichskasse sind zu tragen:
1. | die Entschädigung gemäß § 4; | |||||||||
2. | die Laborkosten für Untersuchungen gemäß § 26 Abs. 1 und 2 und § 26a Fleischuntersuchungsgesetz BGBl. Nr. 118/1994; | |||||||||
3. | die Kosten, die im Falle einer Nichtbestätigung eines Beurteilungsbefundes gemäß § 28 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz entstehen; | |||||||||
4. | die Kosten für den Amtssachaufwand; | |||||||||
5. | die Kosten für die Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane; | |||||||||
6. | der sonstige Aufwand, der dem Land durch die Vollziehung dieses Gesetzes entsteht. |
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. November 1995 über die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren (Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung)
StF: LGBl. Nr. 74/1995
Änderung
LGBl. Nr. 61/1998 (VfGH)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2, 6 und 7 des Bgld. Fleischuntersuchungsgesetzes, LGBl. Nr. 43/1995, wird verordnet: