(1) Für sämtliche nach dem Fleischuntersuchungsgesetz durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen wird ein Zuschlag für die Ausgleichskasse in Höhe der im § 1 Spalte 3 angeführten Beträge festgelegt.
(2) Für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenschauen und Überprüfungen gemäß § 28 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 118/1994 sowie für Auslandsfleischuntersuchungen, die an Samstagen, an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder an Wochentagen in der Zeit zwischen 19.00 und 6.00 Uhr durchgeführt werden, wird ein Zuschlag in der Höhe von 100 % der sich nach § 1 ergebenden Gesamtgebühr festgelegt.
(3) Für eine Verzögerung der Untersuchung auf die Weise, daß die Schlachttier- und Fleischuntersuchung erst mehr als eine halbe Stunde nach der vom Verfügungsberechtigten angegebenen Zeit stattfinden kann, wird ein Zuschlag in der Höhe eines Betrages von 11,62 Euro für jede angefangene halbe Stunde festgelegt.
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