(1) Das Fleischuntersuchungsorgan hat über jede Untersuchung und Kontrolle folgende Aufzeichnungen zu führen:
1. | Name und Adresse des Gebührenpflichtigen | |||||||||
2. | Datum, Dauer und Anzahl der Untersuchungen | |||||||||
3. | Art der Untersuchungen und Anzahl der Tiere bzw. Art und Menge des Fleisches | |||||||||
4. | Angabe über zurückgelegte Kilometer | |||||||||
5. | Angabe von sonstigen Untersuchungen oder Probeentnahmen und Einsendungen. | |||||||||
Die Landesregierung hat für die Aufzeichnungen Formblätter aufzulegen, die zu verwenden sind. |
(2) Die Aufzeichnungen sind der Landesregierung monatlich, bis zum 5. des Folgemonats zu übermitteln.
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