§ 4 Bgld. EVTZG Verpflichtung zum Austritt, Untersagung der Tätigkeit, Auflösung eines EVTZ

Bgld. EVTZG - Burgenländisches EVTZ-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung und entscheidet mittels Bescheid über

1.

die Verpflichtung eines Mitglieds nach § 2 Abs. 1 zum Austritt aus dem EVTZ,

2.

die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ mit Sitz im Burgenland und

3.

die Auflösung eines EVTZ mit Sitz im Burgenland.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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