(1) Die Genehmigung und die Untersagung der Teilnahme gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung betreffend die Teilnahme oder des Beitritts
1. | des Landes Burgenland, | |||||||||
2. | einer burgenländischen Gemeinde oder eines burgenländischen Gemeindeverbandes oder | |||||||||
3. | eines sonstigen Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung nach Art. 3 Abs. 1 lit. d oder e, deren Regelung gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt. |
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(3) Die Genehmigung der Teilnahme gemäß Abs. 1 kann durch die Landesregierung unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
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