§ 2 Bgld. EVTZG Genehmigung und Untersagung der Teilnahme an einem EVTZ

Bgld. EVTZG - Burgenländisches EVTZ-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Genehmigung und die Untersagung der Teilnahme gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung betreffend die Teilnahme oder des Beitritts

1.

des Landes Burgenland,

2.

einer burgenländischen Gemeinde oder eines burgenländischen Gemeindeverbandes oder

3.

eines sonstigen Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung nach Art. 3 Abs. 1 lit. d oder e, deren Regelung gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(3) Die Genehmigung der Teilnahme gemäß Abs. 1 kann durch die Landesregierung unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

In Kraft seit 18.12.2014 bis 31.12.9999
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